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Eintrag vom 29.07.2010 * 7428 Views in 2010

Bundesverfassungsgericht: Arbeitszimmer für Lehrer/innen wieder absetzbar

Richter/innen des Zweiten Senats des BundesverfassungsgerichtsFrüher als erwartet hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gefällt: Die Änderung von 2007 war grundgesetzwidrig. Damit können Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer wieder absetzen. Wer sein Arbeitszimmer in den Steuererklärungen 2007-2009 hartnäckig angegeben hat, darf sich nun auf eine dicke Nachzahlung freuen.

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Wir erinnern uns ein letztes Mal: Im Juni 2006 wurde (unter Schwarz-Rot) beschlossen, dass das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es “den Mittelpunkt der gesamten ... beruflichen Tätigkeit bildet”. Davon waren auch Lehrer/innen betroffen. Verschiedene Musterprozesse wurden von den Landgerichten unterschiedlich bewertet, so dass nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münsters das Bundesverfassungsgericht als höchste Instanz angerufen wurde.

Unerwartet zügig hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Angelegenheit befasst und am 29.07.2010 sein Urteil veröffentlicht (2 BvL 13/09 (Wortlaut)). In der zugehörigen Pressemitteilung “Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig” des BVG heißt es:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. [...]

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. [...]

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010: Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig, Hervorhebung Lehrerfreund

Damit hat die Lehrerschaft vom obersten Gericht der BRD Genugtuung erhalten. Wer sein Arbeitszimmer wie häufig geraten weiterhin in der Steuererklärung angegeben hat, darf nun für die Jahre 2007 bis 2009 mit einer zünftigen Nachzahlung rechnen (je nach steuerlicher und häuslicher Situation: zwischen 500 und 2000 Euro). Wer sich pessimistisch auf einen negativen Ausgang des Verfahrens eingestellt hat und sein Arbeitszimmer in der Steuererklärung nicht angegeben hat, hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erstattung. Der Steuerberater von FOCUS online weiß darüber hinaus, dass sich auch die freuen können,

die ihre Bescheide ab dem 1. April 2009 erhalten haben. Ab diesem Datum hat die Finanzverwaltung die Schreiben mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. „Wer einen solchen Passus in seinem Bescheid hat, darf darauf vertrauen, dass die zu zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage rückwirkend zu seinen Gunsten ändert“, so Steuerberater Lauscher.

FOCUS online 29.07.2010: Arbeitszimmer - Wie erhalten Betroffene zu viel gezahlte Steuern zurück?

Damit ist das Affentheater endlich zu Ende. So viele Worte, so viel Energie, so viel Hass - nur weil der Staat an denen sparen wollte, die er besser bei Laune halten sollte. Zeit für ein abschließendes Elfchen:

rot
der kopf
des bösen ministers
der wollte lehrer bestehlen
vorbei

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Beitrag vom 29.07.2010, 21:52 | diesen Beitrag versenden

10 Kommentare von LehrerfreundInnen
(#1) BFM_Freund meinte am 29.07.2010 dazu:
" Bekommt jetzt JEDER sein Geld zurück, der beharrlich sein Arbeitszimmer seit 2007 weiterhin in der Steuererklärung angegeben hat, oder nur der, der es SOWOHL angegeben hat, ALS AUCH gegen die Bescheide in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Einspruch erhoben hat?
Das geht aus den Meldungen meiner Ansicht nach nicht klar hervor?
(#2) Überforderter meinte am 30.07.2010 dazu:
" Hallo,
weiß von Ihnen jemand wie es sich mit folgendem Sachverhalt verhält:
Wohnung Oktober 2009 gekauft, bis März 2010 vermietet, ab April 2010 selber bewohnt und arbeitszimmer eingerichtet.

Kann ich dann 2011 bei der Steuererklärung 2010 noch anteilig Kaufpreis und Nebenkosten für das Arbeitszimmer geltend machen?

Viele Dank
(#3) addi meinte am 31.07.2010 dazu:
" ja,
anschaffungskosten und anschaffungsnebenkosten kann man über die abschreibung mit 2% ansetzten. in ihrem fall für das jahr 2010 mit 9/12 anteilig. außerdem können sie alle laufenden kosten ab april geltend machen.
(#4) Überforderter meinte am 04.08.2010 dazu:
" Vielen Dank für die Information. Das klingt ja gut.
(#5) Schülerfreund meinte am 08.08.2010 dazu:
" Das Urteil ist erfreulich und nach meiner Auffassung von Gerechtigkeit auch das einzig mögliche Urteil.
Es erstaunt mich aber, dass dennoch 3 Richter gegen die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers waren.

Egal, das Ergebnis zählt grin
(#6) Carlito meinte am 09.08.2010 dazu:
" Hallo,
ich hätte da eine Frage:
ich habe mich auf eigenen Wunsch versetzen lassen in eine andere Stadt. Dort muss ich nun ein Zimmer oder eine Wohnung nehmen. Ich habe gehört, dass Schlafraum und Arbeitszimmer räumlich getrennt sein müssen (ich also mindestens eine Zweizimmerwohnung nehmen muss), damit ich mein Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann. Stimmt das? Sind auch Quadratmetervoraussetzungen festgelegt?
Wenn ich mein bisheriges Zuhause, wo ich ein Arbeitszimmer habe / hatte, weiterhin als 1.Wohnsitz erhalte, kann ich ja das bisherige Arbeitszimmer nur bis zum Wechsel der Dienststelle und des Dienstortes geltend machen..?
Gibt es Vorschriften diesbezüglich (1. vs 2. Wohnsitz)?
Danke carlito
(#7) Thomas Möller meinte am 15.08.2010 dazu:
" Bei aller Freude bleibt unklar, warum die Absetzbarkeitnur gelten soll, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz stellt.Ich werde als Lehrer immer viele Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz verrichten, z. B. am Wochenende, Ferien , Brückentagen usw.Das gilt völlig unabhängig von der Bereitstellung eines schulischen Arbeitsplatzes. Wie ist der überhaupt definiert: reicht da ei Raum für mehrere Kollegen, muss er abgeschlossen sein, bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen( PC, Internet, Drucker, Kopierer) ?
Hier sind m. E. noch Fragen offen, bzw. einiges nicht stringent.
(#8) lehrerehepartner meinte am 23.08.2010 dazu:
" @BFM_Freund:

Gegen die Bescheide des FA musste man rechtezitig Einspruch einlegen. Hat man das nicht getan, wurden die Bescheide bestandskräftig und das FA zahlt auch nichts zurück. Ausnahme: Bei den Bescheiden, die unter Vorbehalt erlassen wurden.
(#9) Carlito Beker meinte am 24.08.2010 dazu:
" Hallo,
mit Freude habe ich gelesen, dass wieder das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann. Dies betrifft für die vergangenen Jahre das Arb.zi. in meinem Haus. Wenn ich nun weiter weg versetzt werde und mir eine Wohnung nehmen muss: wie kann ich dann dies geltend machen und an welche Voraussetzungen ist man gebunden (Zimmer-/ Wohnungsgröße, qm, Anzahl der Räume/Zimmer, Wochenende im eigenen Haus etc? Wer kann mir da detailliert Auskunft geben?
(#10) Fragender meinte am 03.09.2010 dazu:
" Wann zahlt das FA denn das Geld?
BEi der Steuererklärung für 209 wurde es wieder abgelehnt, obwohl das Urteil schon rechtskräftig war.

Habe wieder (wie in beiden Jahren zuvor) Einspruch eingelegt.
ISt nun aber auch schon wieder Wochen her.

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