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Nachteilsausgleich

Legasthenie-Erlass Baden-Württemberg 22.05.2009, 15:40

Ein "Legasthenie-Erlass" ist eine Verwaltungsvorschrift, die den Umgang mit Schüler/innen betrifft, die Schwierigkeiten mit Lesen oder Rechtschreiben haben. Der Legasthenie-Erlass für Baden-Württemberg wurde 2008 abgeschafft und in eine andere Verwaltungsvorschrift integriert. Sie finden hier den Volltext dieser Verwaltungsvorschrift, außerdem ergänzende Kommentare und Verweise auf die Legasthenie-Erlasse der anderen Bundesländer.

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Vorbemerkung: Welche Verwaltungsvorschrift gilt für Baden-Württemberg?

Traditionell wird der Umgang mit lese-/rechtschreibschwachen Schüler/innen in den sog. “Legasthenie-Erlassen” geregelt. Das sind Verwaltungsvorschriften, die sich von Bundesland zu Bundesland (teilweise sehr stark) unterscheiden und sich z.B. mit dem Nachteilsausgleich (Notenschutz usw.) auseinandersetzen.

Der Legasthenie-Erlass für Baden-Württemberg wurde bisher durch die Verwaltungsvorschrift “Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben” (1997, Az.: IV/2-6504.2/206) repräsentiert; diese wurde 2004 außer Kraft gesetzt, behielt übergangsweise ihre Wirksamkeit aber bis zur Neuformulierung 2008. Im Rahmen dieser Neuformulierung wurde der Legasthenie-Erlass für Baden-Württemberg komplett entsorgt und in die Verwaltungsvorschrift “Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ (pdf) vom 8. März 1999 (Az.: IV/1-6500.333/61) integriert. Die neue Fassung dieser Verwaltungsvorschrift (“Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“, 22.08.2008, Az.: 31-6504.2/534) ist nun das allein verbindliche Dokument für Entscheidungen, die Nachteilsausgleich, sonderpädagogischen Förderbedarf usw. betreffen (Punkte 4-6 betreffen ausschließlich sonderpädagogische Förderung = Förderschulen/Sonderschulen).

Wichtige Links


Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 22. August 2008 „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“

Az.: 31-6504.2/534 (K.u.U. Nr. 14-15/2008, S. 149ff)

1. Allgemeine Ziele und Grundsätze

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere ergeben bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1. August 2008, K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei einer Hochbegabung. Die individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen bestimmen den Unterricht und erfordern Differenzierung und Individualisierung. Für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten auf allen Schulstufen erkannt werden.

Eine fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, Elternberatung, ggf. die Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören zu den Aufgaben der Schule unter verantwortlicher Koordination der Schulleiterin oder des Schulleiters (im Folgenden: Schulleiter). Schulische Förderkonzepte werden unter Einbeziehung von verbindlichen Diagnose- und Vergleichsarbeiten klassenübergreifend, klassenbezogen oder individuell entwickelt; sie können auch schul- und schulartübergreifend konzipiert werden.

Der Erfolg von Förderung hängt entscheidend davon ab, dass der Bedarf rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Hierfür ist eine Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer), auch der speziell qualifizierten Lehrer, Schulleiter und Eltern, ggf. mit Partnern im außerschulischen Bereich, notwendig, aber auch eine Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule sowie der Grundschule mit den hierauf aufbauenden Schulen und der allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen.

Zur Beratung von frühzeitigen Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen kann die Schule Experten insbesondere aus dem Kreis der Beratungslehrer, schulpsychologischen Beratungsstellen und der Sonderpädagogen sowie andere an der Fördermaßnahme Beteiligte einbeziehen. Mit Zustimmung der Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen im Vorfeld und Umfeld der schulischen Förderung einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden.

Soweit für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden sie frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die Einrichtung besonderer Förderklassen bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

2. Aufgaben der Schule

2.1. Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen

Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und -diagnosen bedingen Art und Form der Förderung. Förderung erfolgt in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung. Dafür verantwortlich ist im Rahmen des schulischen Förderkonzepts der Klassen- bzw. Fachlehrer. Ist ein weiterer Förderbedarf feststellbar, können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet werden.

Für Schüler, die Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweisen, ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig. Dieses leitet der Klassenlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter ein. Die beteiligten Lehrer klären nach der differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes in Beratung mit den Eltern und ggf. schulischen Experten den besonderen Förderbedarf. Danach beschließt die Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Schulleiter die besonderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer diagnosegeleiteten Förderplanung. Die Förderung kann außerhalb der Regelklasse in Fördergruppen bzw. Förderklassen, in Ausnahmefällen auch als zeitlich befristeter Einzelunterricht, stattfinden und wird von dafür qualifizierten Lehrkräften erteilt. Klassenunterricht und Fördermaßnahmen werden eng abgestimmt. Die Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. Ihre Wirksamkeit wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.

Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Partner, insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Die Koordination erfolgt ggf. durch die Schulaufsichtsbehörde.

Die Bereitstellung der für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schule und Unterrichtsorganisation.

2.2 Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik

Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen Denken und Handeln kommt der frühzeitigen Erkennung und Förderung eine besondere Bedeutung zu.

Mit dem Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu Beginn des Anfangsunterrichts wird das Risiko später auftretender Schwierigkeiten in Mathematik erkennbar. Spätestens ab dem Anfangsunterricht soll bei den Schülern eine Beobachtung der Lernvoraussetzungen für Mathematik in Verbindung mit einer kontinuierlichen Lernstands- und Lernprozessbeobachtung erfolgen. Im Bedarfsfall werden geeignete diagnostische Verfahren eingesetzt.

Um in der Grundschule den Förderprozess zur Behebung der besonderen Schwierigkeiten in Mathematik zu unterstützen, wird auf die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs nach Ziffer 2.3.1 hingewiesen.

2.3 Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich

2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.

Die Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass die Menschen vor dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass also Lebenssachverhalte, die von ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz bedeutet aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.

Dieser auf dem Gleichheitssatz beruhende Anspruch zur Differenzierung muss aber – wiederum aus Gründen der Gleichbehandlung aller Schüler – eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler ebnen ihm also Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.

Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder für behinderte Schüler lässt daher das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zum einen können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen Probleme einzelner Schüler Rücksicht nehmen. Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches ist es insoweit auch möglich von den äußeren Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.

Solche besonderen, auf einzelne Schüler bezogenen Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; in den beruflichen Schulen sind sie nur möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen vereinbar sind. Mit bindender Wirkung für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer Ansprechpartner, LRS-Fachberater oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle; die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die betroffenen Schüler und Eltern werden frühzeitig in die Entscheidungsfindung einbezogen. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches können in der Klasse begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Mögliche Härten, die sich aus dem für alle Schüler gleichermaßen geltenden Anforderungsprofil ergeben, können mit den jeweiligen bestehenden Ermessungsspielräumen gemildert werden, insbesondere bezüglich Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen, zusätzlichen Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen, Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schulen.

2.3.2 Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben

Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.

Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung:
- Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden – auch für die Berechnung der Zeugnisnote – zurückhaltend gewichtet.
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
- Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im Rechtschreiben als Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert.

In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.

Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist.

Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1 genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen“ festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden.

In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings gelten auch hier die in Ziffer 2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.

Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.

3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen

3.1. Schulgesetzlicher Rahmen

Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule trifft die untere Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.

Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und nicht behinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen stärken das soziale und pädagogische Miteinander.

3.2 Sonderpädagogische Dienste

Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und von der unteren Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.

Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig:
- Sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;
- sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden;
- sie beteiligen sich an der Förderplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und
- sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen;
- sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.

Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.

4. Besuch der Sonderschule

4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule (III.5) ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im Folgenden: Leiter) der zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt, fügt sie einen pädagogischen Bericht (III.4) bei.

Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden Sonderschullehrer erstellt wird.

Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die allgemeine Schule kann auch ohne Einvernehmen der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes nicht einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.

4.2 Die untere Schulaufsichtsbehörde kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Die untere Schulaufsichtsbehörde prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den Besuch der Sonderschule. Sie beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere Leistungs- und Kostenträger. Die untere Schulaufsichtsbehörde bestätigt schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag begründet ist.

4.3 Hält die untere Schulaufsichtsbehörde nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere Klärungen für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der Schule nicht erteilt, beauftragt sie [gemeint ist: die untere Schulaufsichtsbehörde] nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogisch-psychologische Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt [muss wahrscheinlich heißen: „Die untere Schulaufsichtsbehörde“] kann daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson zuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.

4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Die untere Schulaufsichtsbehörde bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Die untere Schulaufsichtsbehörde und die Schulen wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und bei der Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.

4.5 Der unteren Schulaufsichtsbehörde ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan auf gegeben. An der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden Unterlagen der unteren Schulaufsichtsbehörde einzusehen. Diese überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der Unterlagen; gemäß § 26 Abs. 2 LgebG kann Auslagenersatz verlangt werden.

Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles, der Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten. Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf verbunden, der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer, organisatorischer, personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben.

4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat die untere Schulaufsichtsbehörde neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der allgemeinen Schule folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsplan dienliche Entscheidungsmöglichkeiten.

Die untere Schulaufsichtsbehörde kann
- die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann.

Wenn sich dies als nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer keine Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen führt, kann die untere Schulaufsichtsbehörde auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend eingreifen.

- den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler der besuchten Sonderschule;

- - die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert haben;

- weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr.5).

Soweit es erforderlich ist, bezieht die untere Schulaufsichtsbehörde Schulträger und andere Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein.

4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch die untere Schulaufsichtsbehörde, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.

4.8. Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen
Sonderschultypen in Betracht.

5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung (III.6)

5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte (III.6.2)

Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszeiten möglich ist, zusammenarbeiten.

Gegenseitiges Kennenlernen , Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien verankert.

Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden.

Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die Schulaufsichtsbehörde beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt werden.

Soweit erforderlich, tragen die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Regierungspräsidium dafür Sorge, dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten durchgeführt werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere auch durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.

5.2. Außenklassen (III.6.3)

Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.

5.2.1 Gestaltung der Arbeit

Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.

5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger

Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten mitgetragen und unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben.

Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen besprochen und die untere Schulaufsichtsbehörde beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger der Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung

Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen in der Regel mit den Verhältnissen in der Stammschule vergleichbar sein. Die Ressourcenzuweisung erfolgt für alle Schüler der Sonderschule nach Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein.

Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen, die von der Sonderschule oder von deren Schulträger bereitgestellt werden.

Eine Veränderung der sonst üblichen Rahmenbedingungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die untere Schulaufsichtsbehörde legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die Einrichtung der Außenklasse überprüft wird.

6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen

Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörde können die beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche Veranstaltungen, in die auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und weiterzuentwickeln.

Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der kollegialen Beratung.

Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten können gemeinsame Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.

7. Arbeitsstellen Kooperation

Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen den Schularten.

Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart (IV) und die Arbeitsstellen Kooperation bei den unteren Schulaufsichtsbehörden (IV) bieten für die beschriebenen Aufgabenfelder Unterstützung in Form von Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der Vernetzung von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu sonderpädagogischen Diensten sowie anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen Materialien zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte verschiedener Schularten, für Eltern und andere Partner der schulischen Förderung.

7. [sic, muss 8. heißen] Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben“ vom 10. Dezember 1997 (K.u.U. 1998 S. 1) außer Kraft.

 


Es folgt der “alte” Legasthenie-Erlass für Baden-Württemberg:

Es folgt die Verwaltungsvorschrift “Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben” der Landesregierung Baden-Württemberg im Wortlaut. Diese Verwaltungsvorschrift wurde von der Landesregierung Baden-Württemberg am 10.12.1997 verabschiedet. Zwar ist sie nach der Bereinigungsanordnung der Landesregierung mit Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft getreten, doch es ist vorgesehen, die Verwaltungsvorschrift mit einigen sachlichen Anpassungen wieder zu erlassen. Deshalb sollen Schulen die Verwaltungsvorschrift vorerst weiterhin anwenden.
Anmerkung 2009: Die Anpassungen wurden inzwischen vorgenommen, der Text oben entspricht dieser Neufassung. Damit ist der folgende Text (= alter Legasthenie-Erlass) nicht mehr rechtswirksam.

Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben

Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997 - Az.: IV/2-6504.2/206
1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
Es ist eine Hauptaufgabe der Schule, Schülern das Lesen, Schreiben und Rechtschreiben zu vermitteln. Die Schule hat zu gewährleisten, dass möglichst alle Schüler den Grundanforderungen genügen können.
Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule und auch noch in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese- und/oder Rechtschreibschwäche - LRS -, in besonderen Fällen Legasthenie) beeinträchtigt. Die folgenden Regelungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen soweit wie möglich vorzubeugen oder diese zu beheben.
Ziel ist es, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und auftretende Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.
2. Früherkennung als Aufgabe der Schule
Im Anfangsunterricht sind die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu beobachten und beim Leselernprozess und Schriftspracherwerb angemessen zu berücksichtigen; ggf. sind hieraus besondere Fördermaßnahmen abzuleiten.
Ausgangspunkt für die Einleitung besonderer Fördermaßnahmen ist eine differenzierte Lernstandsbeschreibung des Deutschlehrers im Laufe des 1. Schuljahres, verbunden mit einer kontinuierlichen Lernprozessbeobachtung von Anfang an. Dazu gehören Beobachtungen zum laut- und schriftsprachlichen, kognitiven, emotionalen, sozialen und motorischen Entwicklungsstand sowie zur Sinnestüchtigkeit des einzelnen Kindes.
Bei Bedarf ist ein an der Schule tätiger Beratungslehrer, gegebenenfalls ein Sonderschullehrer hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls ist die örtlich zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle des Oberschulamts einzuschalten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung und Koordination des Verfahrens verantwortlich.
3. Fördermaßnahmen
3.1 Allgemeines
Fördermaßnahmen für Schüler mit Lernschwierigkeiten haben größere Aussicht auf Erfolg, wenn deren Ursachen bekannt sind. Die Feststellung der Erscheinungsformen und des Ausmaßes der Schwierigkeiten, z.B. durch Fehleranalysen und normorientierte Tests, soll deshalb immer ergänzt werden durch eine Klärung der Ursachen.
Besteht eine Vermutung für gesundheitliche Beeinträchtigungen, so ist den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Untersuchung zu empfehlen oder mit Einverständnis der Eltern der Schulärztliche Dienst des Gesundheitsamtes einzuschalten.
Fördermaßnahmen werden bei Bedarf durchgeführt. Sie sind bereits während der Klassen 1 und 2 möglich, da davon ausgegangen werden kann, dass durch eine möglichst frühe Förderung die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben in der Regel behoben werden können; gegebenenfalls können diese Fördermaßnahmen in den weiterführenden Schularten fortgeführt werden.
Der Bildungsplan für die Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie Lese- und/oder Rechtschreibproblemen frühzeitig begegnet werden kann. Am wirksamsten sind gezielte Übungen und Hilfen für einzelne Schüler, wenn sie - nach deren Leistungsvermögen differenziert - direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen werden. Wenn eine solche Individualisierung im Unterricht durch zusätzliche Förderung in Kleingruppen ergänzt werden muss, soll diese vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in enger Absprache mit ihm durchgeführt werden.
3.2 Einleitung besonderer Fördermaßnahmen
Sofern durch allgemeine Fördermaßnahmen die besonderen Schwierigkeiten nicht behoben werden können, ist von der Schule ein besonderes Förderverfahren einzuleiten:
Die Schüler erhalten zusätzlich zum Deutschunterricht bis zu zwei, in Ausnahmefällen bis zu drei Wochenstunden Förderunterricht. Dieser Förderunterricht ist in klasseninternen oder klassenübergreifenden, in jahrgangs- oder schul- bzw. schulartübergreifenden Gruppen durchzuführen. In der Regel sollen diese Gruppen mindestens vier Schüler umfassen. Die Förderung einzelner Schüler ist grundsätzlich möglich.
Die für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden sind dem Ergänzungsbereich nach den Regelungen in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation zu entnehmen.
Deutschunterricht und Förderunterricht sind untereinander abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrer zu informieren und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern und insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen.
Falls auf einer Jahrgangsstufe mindestens zehn Schüler besonderer Fördermaßnahmen bedürfen, kann für sie eine eigene Klasse gebildet werden. Derartige Klassen können auch an einer zentral gelegenen Schule für Schüler mehrerer Schulen eingerichtet werden. Eingeschlossen ist damit auch die Bildung von Intensivkursen. Für Schüler, die außerhalb des Schulbezirks der zentralen Schule wohnen, trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SchG.
Die Einrichtung der besonderen Fördermaßnahmen obliegt dem Schulleiter bzw. dem Staatlichen Schulamt, wenn die Fördermaßnahme schulübergreifend eingerichtet wird.
Wegen der erforderlichen sächlichen und räumlichen Mehraufwendungen bedarf die Einrichtung besonderer Förderklassen der Zustimmung des Schulträgers. Im Regelfall sind solche Klassen an Standorten einzurichten, an denen die erforderlichen Räume zur Verfügung stehen.
3.3 Förderbedürftige Schüler
Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit des einzelnen Schülers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der örtlich zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Besondere Fördermaßnahmen sind einzuleiten:
für Schüler während der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und/oder Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts nicht erreichen,
für Schüler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als “ausreichend” beurteilt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch für Schüler ab Klasse 7 erfolgen.
Die Einbeziehung eines Schülers in Fördermaßnahmen bedarf des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
3.4 Beendigung besonderer Fördermaßnahmen
Die besonderen Fördermaßnahmen sind in der Regel zu beenden, wenn die Leistung des Schülers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten den Anforderungen der Klassenstufe im Lesen und/oder Rechtschreiben entspricht und gewährleistet erscheint, dass der Schüler in Zukunft entsprechende Leistungen erbringt und dem Regelunterricht seiner Klasse ohne besondere Beeinträchtigung folgen kann.
4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schüler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, gilt:
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erfüllung der Aufgabe eingeräumt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
Außer bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen; unter “ausreichend” liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung zu erläutern.
Im Verhältnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten. Diese Gewichtung liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
4.2 Im Zeugnis ist unter “Bemerkungen” festzuhalten, dass eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde und dass der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Deutschnote zurückhaltend gewichtet wurde.
Könnte ein Schüler der Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz in Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwäche zurückzuführen ist.
4.3 Für Schüler der Klasse 4 der Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, wird auf § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 4 Abs. 4 letzter Satz und § 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U. S. 475) besonders hingewiesen.
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren.
5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ist der regelmäßige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der Ursachen für diese Beeinträchtigung als auch der davon ausgehenden Wirkungen das familiäre Umfeld eine große Rolle spielt. Die Erziehungsberechtigten sind deshalb über Erscheinungsformen der Schwierigkeiten und die vorhandenen Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu informieren. Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Maßnahmen die Eltern den Lese- und/oder Rechtschreibunterricht unterstützen können. Für den Lehrer können die Beobachtungen der Eltern vor allem auch bei der Klärung der Ursachen von Bedeutung sein.
Die Erziehungsberechtigten sind über die schulischen Fördermaßnahmen und deren Verlauf frühzeitig zu unterrichten. Im Einzelfall sollten Hinweise für weitergehende Untersuchungen gegeben werden.
6. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift “Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben” vom 27. Mai 1988 (K.u.U. S. 339, berichtigt S. 359) aufgrund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (K.u.U. 1982 S. 168; GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums; vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74) außer Kraft.
K.u.U. 1998 S. 1
Die Verwaltungsvorschrift wird erneut in Ausgabe B des Amtsblatts aufgenommen unter Nr. 6504-51

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Kommentare

7

Zum Artikel "Legasthenie-Erlass Baden-Württemberg".

  • #1

    Hallo,
    mein Sohn hat inzwischen die Realschule, trotz LRS u. ADS, mit der Note 2 überstanden. Aber nur, weil er mit einer 1 in Matheu.a. Fächern ausgleichen konnte. Es waren immer wieder viele anstrengende Gespräche mit unverständlichen Lehrern, notwendig.
    Im Wirtschaftsgymnasium gestaltet sich das alles anders. K. ist inzwischen volljährig, von LRS u. ADS möchte die Schule gar nichts wissen, auch keinen Kontakt mit den Eltern. Hier in BW haben wir keine Chance auf Nachteilsausgleich oder länger schreiben bei Prüfungen. Wenn er in Bio oder Geschichte viele Fehler macht, gibt es gleich ordentlich Punkteabzug. Wenn wir die Möglichkeit hätten, würde ich meinen Sohn nach Bayern schicken. Das zum Gleichheitsrecht!

    schrieb J. R. am

  • #2

    Hallo,

    mein Sohn hat ebenfalls ein LRS und ein ADHS, das auch von einem Psychologen bestätigt wurde. Leider gibt es immer noch zu wenig Lehrer, die sich damit auskennen und oft die Kinder für unerzogen und faul halten. Unser Sohn hat es auf die Realschule geschaft, der damalige ausspruch der Lehrerin war: ” Ihr Sohn wird in der Realschule nicht mitkommen, es hat keinen Sinn. Und was ich eigentlich glauben würde, wie lange ich Ihm noch in der Schule helfen könnte!” Er kommt nun in die 9 Klasse und hat einen Notendurchschnitt von 2,7. Es ist nicht leicht für Ihn und er muss auch erheblich mehr lernen wie die anderen Kinder. Wir Eltern sind natürlich auch sehr gefragt mit Hilfestellung. Es ist nicht immer einfach den Stoff Ihm nochmals zu erklären, aber ich nehme mir die Zeit und bin auf meinen Sohn stolz was er bis jetzt erreicht hat. Von Lehrere bin ich entäuscht, Sie hören einem nicht zu und winken nur ab. Den Nachteilsausgleich gibt es nur zum Teil je nach Lehrer. Ich hoffe jedes Kind bekommt seine Chance, gebt als Eltern nie auf!

    schrieb S.w am

  • #3

    Hallo, habe diese Seite heute entdeckt nach Besuch des Elternabends von Klasse 3. Mein Sohn hat eine getestete LRS festgestellt im 2. Schuljahr. Er wird seit 9 Monaten privat durch eine LRS-Institution gefördert und doch haben wir erhebliche Probleme, mit dem Verständnis der Lehrer in der Beurteilung seiner Leistungen in der Erlernung vom Lesen und Rechtschreiben. Meiner Meinung nach ist diese Verwalstungsvorschrift ein Witz und einen Nachteilsausgleich gibt es nicht, da alles im Ermessen der Lehrer und der Vorgesetzten liegt. Zudem begrenzt sich diese Vorschrift noch auf einen bestimmten Zeitraum, den keiner vorherbestimmen kann. Wann und wie schnell ein Kind seine Fähigkeiten erreicht, liegt wohl eher daran wie gut mit der Situation umgegangen wird.
    Und LRS-Betroffene als behindert einzustufen ist ja noch eins oben drauf, da es sich hier um eine verzögerte Wahrnehmung im Gehirn handelt, die aber durch speziell erlernte Methodiken zu beheben ist und keinesfalls etwas mit der Intelligenz oder sonstigen Beeinträchtigungen einhergehen. Ein Unvermögen der Landes- und Bundesregierung dies zu erkennen. Da braucht man sich nicht mehr zu wundern, wenn immer mehr Kinder durch das soziale Raster fallen, wenn solch eine Willkür herrscht.

    schrieb Mary am

  • #4

    Hallo Meik,

    wir haben ein ähnliches Problem, nur hat unser Sohn auch noch ADHS dazu, was natürlich von den Lehrern noch negativer bewertet wird. Seine Noten in Deutsch sind total unterschiedlich Aufsatz(3) 1und3und 4+ Diktat(2) 3und 5 Gramatiktest 1-2. Lesen 5 ungeübt zumindest weis ich es nur so. In Mathe steht er auf einer 2 also müsste es von den Noten her reichen, aber wenn er Pech hat wird sein unkonzentriertes Verhalten wie auch die Mitarbeit die natürlich sehr schwankt, und nicht ausdauernd ist ein Bein stellen und Ihm die von Ihm gewünschte Empfehlung Realschule nicht gewährt werden. Und das obwohl wir auch schon in der Erstenklasse immer wieder darauf aufmerksam gemacht haben das er große Probleme hat. Wir haben dann selbst einen Kinder und Jugendpsychologen aufgesucht und den LRS Test machen lassen. Wie auch ein ADHS Test. Ergebniss er hat beides. Aber der Rektor bekamm von der zuständigen Lehrerin nach seinen Angaben den Bericht der Psychologin nicht. Und anscheinend hat er auch den 2 Bericht, wir haben alle Tests am anfang der 3 Klasse nochmals machen lassen nicht bekommen, sonst hätte er Ihm wohl keine 5 im Lesen gegeben. Wir fühlen uns vor allem von den Lehrern im Stich gelassen und nicht ernstgenommen. Ich habe das Gefühl die wollen einfach nicht. Aber eins ist sicher wenn mein Sohn die Empfehlung nicht bekommt werde ich das Oberschulamt einschalten. Und fragen wie ein Lehrer im Zeugniss schreiben kann: Er liest flüssig und Fehler frei.

    Gruß und stehe hinter deinem Sohn er braucht dich.

    schrieb lieber keinen angeben wer weiß wer das liest. am

  • #5

    Es hat zwar bisher keiner reagiert auf die vorigen Kommentare, aber ich versuche es trotzdem nochmal:

    Hilft einem der Erlass den irgendwie weiter oder ist er nicht das Papier wert, auf dem er steht bzw. die Kosten, die entstanden sind, um ihn auszuklügeln. Ich habe den Eindruck, jede Schule kann machen, was sie will. Mehr als Anregungen, was man machen könnte scheinen das nicht zu sein, oder sehe ich das falsch?

    Gruß
    ursah

    schrieb ursah am

  • #6

    Hallo,unser Sohn ist 9Jahre alt.Er hat eine getestete LRS.In der Schule ist er auser im Diktat(immer 6,23-28 Fehlern)OK.Strengt sich sehr an,das er es doch noch schafft auf die Realschule zu kommen.Aufsätze 3,5-4.Gedicht 1,5-2,im gelernten Lesen 1,75.Durch die sechser wird es ganz knapp.Nach unserem Erlass kommt es allso auf seinen Lehrer drauf an,oder?Was Bedeutet der Erlass für uns genau!Könnte uns bitte jemand helfen?Wir wären sehr Glücklich wenn wir wüssten woran wir wären.Gruss Susi

    schrieb Susanna am

  • #7

    Äh - und was heißt das jetzt genau für die den Umgang mit solchen Schülern??

    schrieb Mike am

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