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Steuer

Pendlerpauschale - Tipps für die (rückwirkende) Steuererklärung 14.12.2008, 20:31

Ab sofort können (auch rückwirkend) Fahrten zur Arbeit vollständig mit 30 Cent/km steuerlich abgesetzt werden ("Pendlerpauschale", auch "Entfernungspauschale" - wir berichteten). Einen Haufen Tipps zum konkreten Verhalten bezüglich der Einkommenssteuererklärung bei steuerrat24.de.

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Die Site steuerrat24 bietet nach eigenen Aussagen auf mehr als 4.000 Seiten eine Menge Tipps rund um Steuern, Einkommenserklärung usw. (kommerziell). Ob die Tipps insgesamt gut und sinnvoll sind, können wir nicht beurteilen.

In einem kostenlosen Bereich finden sich umfangreiche Ausführungen zum neuen Status Quo nach der Wiedereinführung der vollumfänglichen Pendlerpauschale. Es gibt dort u.a. einen kurzen Übersichtstext zur Pendlerpauschale und konkrete Tipps zum steuerlichen Verhalten (unter Punkt 4 “Was bedeutet das Urteil für Pendler?”). Dabei wird neben dem richtigen Verhalten bezüglich der Steuererklärung 2008 und 2009 auch die Steuererklärung 2007 besprochen:

1. Sie haben die geltende Rechtslage akzeptiert und die Kürzung um die ersten 20 Entfernungskilometer hingenommen. Dann war im Steuerbescheid 2007 ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO enthalten, der den Bescheid in diesem Punkt “offen” hielt. Und deshalb bekommen Sie nun automatisch eine Steuererstattung auf die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer.
2. Sie haben die Kürzung der Entfernungspauschale nicht hingenommen, Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und gleichzeitig “Aussetzung der Vollziehung” beantragt. Daraufhin wurde bei Ihnen die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer berücksichtigt und ebenfalls im Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO aufgenommen. Sie brauchen nun die für die ersten 20 Entfernungskilometer bereits erhaltene Steuererstattung nicht zurückzuzahlen, und der Steuerbescheid wird automatisch bestandskräftig.

steuerrat24.de: Bundesverfassungsgericht: Beschneidung der Entfernungspauschale ist verfassungswidrig!

Dort wird auch erklärt, dass man in Fall 1 “Erstattungszinsen” in Höhe von 0,5%/Monat erhält.

Die Infos sind für Pendler in jedem Fall interessant. Hoffen wir, dass die besprochene Seite steuerrat24.de: Bundesverfassungsgericht: Beschneidung der Entfernungspauschale ist verfassungswidrig! nicht in Kürze in den kostenpflichtigen Status übergeht.

gefunden bei Lehrerrundmail.de 11.12.2008: Infos zur Pendlerpauschale

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Kommentare

2

Zum Artikel "Pendlerpauschale - Tipps für die (rückwirkende) Steuererklärung".

  • #1

    @Bertl:
    Der “bissige” Kommentar von Bertl spricht für sich: Dies ist ein Steuerberater, der offensichtlich nicht ausgelastet ist und neidisch ist auf die “tolle Geschäftsidee” von Steuerrat24. Immerhin bietet Steuerrat24 zum neuen Urteil des BVerfG ganz tolle und kostenlose - und vor allem verständliche - Infos an. Wer das von Bertl empfohlene “BGG” sein soll, ist unergründlich. Und der empfohlene “EuGH” sagt überhaupt nichts zur deutschen Pendlerpauschale. Und der Hinweis auf die Seiten Bundesfinanzhof und Bundesfinanzministerium gehen hier völlig ins Leere. Mit der Kompetenz von Bertl kann es angesichts dieser Beispiele wohl nicht zum besten bestellt sein….

    schrieb Lehrer am

  • #2

    Die Entscheidung bezüglich der Pendlerpauschale ist sehr erfreulich. Diesbezügliche Informationen müssen nicht unbedingt über die von Ihnen genannte Internetseite bezogen werden. Der BGG und EuGH bieten diese Infos kostenlos an. Eine gute Infoquelle sind z. B. diese Seiten:

    http://www.bundesfinanzhof.de

    oder auch:

    http://www.bundesfinanzministerium.de

    aber eine geschickte Geschäftsidee ist “steuerrat24” in jedem Fall! :-)

    schrieb Bertl am

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