Der rasche Notenschlüssel

*ohne Gewähr

Notenschlüsselrechner Pro

Handy in der Schule

Schüler-Smartphone - Was dürfen Lehrer/innen? 23.11.2014, 18:40

Kind mit Smartphone
Bild: Pixabay [CC0 (Public Domain)]

Smartphones sind ein ewiger Konfliktbringer in der Lehrer-Schüler-Beziehung. Einige rechtliche Hinweise zu den zentralen Fragen: Dürfen Lehrer/innen Schüler/innen das Smartphone wegnehmen? (Ja) Dürfen Lehrer/innen das Smartphone von Schüler/innen durchsuchen? (Nein) Wer bestimmt über ein Smartphoneverbot an Schulen? (die Schulen)

Anzeige
Anzeige
  • (geändert: )
Grundlage für die folgenden Ausführungen ist dieser wesentlich ausführlichere und sehr fundierte Text: Handys an Schulen: Häufige Fragen und Antworten von David Pachali (iRights.info, 12.11.2014). Der Text steht unter der Lizenz CC BY-ND 2.0, mit freundlicher Erlaubnis des Autors (danke!) fassen wir zusammen und geben auszugsweise wieder. Alle nicht als Zitate gekennzeichnete Stellen sind Zusammenfassungen des o.g. Textes durch Den Lehrerfreund. Die im Text verwendeten Links zu Erlassen etc. haben wir alle in dem genannten Text gefunden.

1) Schulen dürfen die Handynutzung verbieten oder regulieren

Spezifische Regelungen werden von den Schulen vor Ort getroffen, nur in Bayern gilt eine landesweite Regelung. Immer muss ein vernünftiges Maß eingehalten werden:

Ganz überwiegend als unzulässig betrachtet werden dagegen Verbote, die darüber hinausgehen und etwa schon das bloße Mitführen eines Handys untersagen würden. […] 

Eine eindeutige Tendenz unter Juristen, wie weit die Handynutzung reguliert werden darf, lässt sich derzeit kaum ausmachen: So sieht etwa Baden-Württembergs Kultusministerium auch Verbote als gerechtfertigt an, das Handy in der Pause zu benutzen.

Eine Ausnahme sind "förmliche" Prüfungssituationen:

Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zufolge kann es im Prinzip bereits ausreichen, ein Handy nur dabeizuhaben, damit eine Prüfung mit „ungenügend“ bewertet werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Prüfungsordnung eine solche Konsequenz für „unerlaubte Hilfsmittel“ vorsieht. Im konkreten Streit hatte eine Schülerin ihr angeschaltetes Handy bei einer mündlichen Prüfung in einem Beutel im Raum liegen gelassen. Weil die Schule aber vor der konkreten Prüfung nicht noch einmal klar auf das Verbot hingewiesen hatte, sei eine spätere Bewertung mit „ungenügend“ im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen. Die Schule musste die Note wieder ändern.

2) Lehrer/innen dürfen einer Schüler/in das Smartphone wegnehmen

Wieder sind die von den einzelnen Schulen getroffenen Regelungen Ausschlag gebend. Besonders unklar ist die Frage, wie lange das Smartphone einbehalten werden darf:

Gibt es keine konkrete Regelung, lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest ableiten, dass die Schule das Handy normalerweise dann zurückgeben muss, wenn es definitiv nicht mehr stört und damit der Anlass für das Einziehen entfallen ist. Längeres Einbehalten hätte dann den Charakter einer Strafmaßnahme, zu der eine Schule nur unter klar definierten Bedingungen befugt ist.

In Hessen muss das Smartphone "in der Regel" am Ende eines Unterrichtstages zurückgegeben werden:

Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.

In Bayern dagegen liegt es im Ermessen der Lehrer/in, wann sie das Smartphone zurückgibt.

3) Lehrer/innen dürfen das Smartphone einer Schüler/in NICHT durchsuchen

Gegen den Willen des Betroffenen dürfen Lehrer Handys – wie auch andere Sachen eines Schülers – nicht durchsuchen. Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf. Auch Polizeibeamte dürfen das nur mit entsprechender Anordnung oder der Einwilligung des Betroffenen. Lehrer dürfen Schüler also lediglich ohne Zwang dazu auffordern, das Handy oder Inhalte darauf vorzuzeigen. […]

 Lehrer können – siehe Frage 2 – das Handy aber einbehalten und die Eltern verständigen, bei Verdacht auf Straftaten auch die Polizei, die das Handy sicherstellen oder beschlagnahmen kann. Ob es sinnvoll ist, die Polizei einzuschalten, hängt vom Einzelfall ab, etwa wie schwerwiegend ein Verhalten ist, von der Einsicht eines Schülers und so weiter. Eine Pflicht zur Anzeige gibt es nur bei einigen besonders schwerwiegenden Straftaten.


Grundlage für diese Kurzübersicht ist der Text Handys an Schulen: Häufige Fragen und Antworten (CC BY-ND 2.0) von David Pachali (iRights.info, 12.11.2014). Dort finden Sie ausführlichere Informationen zu den drei aufgeführten Punkten, außerdem juristische Überlegungen zu den folgenden Punkten:

  • Welche Rechte sind bei Bild- oder Tonaufnahmen mit dem Handy zu beachten?
  • Gewaltdarstellungen, Pornos und andere strafbare Inhalte: Was genau ist verboten?
  • Sind Störsender oder Handydetektoren in Schulen erlaubt?
Anzeige

Ihr Kommentar

zum Artikel "Schüler-Smartphone - Was dürfen Lehrer/innen?".



Wir speichern Ihren Kommentar dauerhaft ab (was auch sonst?). Mehr dazu in unserer ausführlichen Datenschutzerklärung.

Kommentare

1

Zum Artikel "Schüler-Smartphone - Was dürfen Lehrer/innen?".

  • #1

    Herzlichen Dank für die übersichtliche Darstellung. Dieses Thema wird wahrlich immer häufiger zum Thema von Schüler-Lehrer- und Eltern-Lehrer-Kontroversen. Man vermag daran auch abzulesen, wie erfolgreich Unternehmen, deren Geschäftsfelder Hardware, Software bzw. die Vermarktung persönlicher Daten sind, Akquise unter Minderjährigen betrieben haben. Die scheinen sich, das wundert den ergrauenden Kommentarschreiber am meisten, nun rein gar nicht am Klau ihrer Daten zu stören.

    Verstehe das, wer will ...

    schrieb Dipl. Psych. Thorsten Kerbs am

Andere Lehrerfreund/innen lasen auch:

Anzeige
Nach oben

 >  1706 Einträge, 14796 Kommentare. Seite generiert in 0.1659 Sekunden bei 71 MySQL-Queries. 62 Lehrer/innen online (3 min Timeout / 1674) |