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Sechs Musterverfahren zum Arbeitszimmer gestartet - BDL rechnet mit Erfolgen

Aktuell sind sechs Musterverfahren eingeleitet worden, in denen die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Neuregelung von 2007 (Arbeitszimmer u.a. für Lehrer/innen nicht mehr absetzbar) angefochten wird. Der BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine) rechnet mit positiven Ergebnissen und weist nachdrücklich darauf hin, dass auch Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer weiterhin in voller Höhe absetzen sollen und bei ablehnendem Bescheid Einspruch einlegen und "Ruhen des Verfahrens" beantragen.

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Eingetragen am 20.09.2008, 22:03 Uhr in Im Gespräch | Lehrerarbeitszimmer | Nachrichten |

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Die im Weiteren verwendeten Zitate sind der Pressemeldung des BDL (03.09.2008): Häusliches Arbeitszimmer: Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen! (PDF) entnommen.

Der BDL (der selbst zwei (?) Lehrer-Musterverfahren vertritt) argumentiert in zwei Richtungen:

1. Die Gesetzesänderung ist nicht verfassungskonform, da das häusliche Arbeitszimmer einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt.

[...S]obald im häuslichen Arbeitszimmer Tätigkeiten ausgeübt werden, die eine wesentliche Bedeutung für die Erzielung von Einnahmen haben, stellt dieses einen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil ohne die vorbereitenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer, zum Beispiel ein Lehrer den Unterrichtsstoff an der Schule nicht vortragen kann.”

2. Das Arbeitszimmer ist für Lehrer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - unabhängig von der dort verbrachten Zeit.


Sollte die Gesetzesänderung trotz dieser Argumentation als verfassungskonform anerkannt werden,

ist damit noch keine Feststellung darüber getroffen, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zeit, die man im Arbeitszimmer verbringt, nicht das einzige Kriterium für eine Interpretation des Tätigkeitsmittelpunktes darstellt.

In den beiden Verfahren vor den Finanzgerichten Münster und Düsseldorf, die von einem Mitgliedsverein des BDL für zwei Lehrer betrieben werden, wird die Auffassung vertreten, einer Tätigkeit müsse nicht zwingend so gut wie ausschließlich im Arbeitszimmer nachgegangen werden, um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bilden. Ein solcher Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer liege vielmehr schon dann vor, wenn es sich bei den dort zu erledigenden vorbereitenden Tätigkeiten um Arbeiten handelt, ohne die der Beruf als solcher nicht ausgeübt werden kann.

Fazit des BDL: Arbeitszimmer weiterhin absetzen, Einspruch einlegen, nicht aufgeben

Der BDL rät daher Handelsvertretern, Lehrern und ähnlichen Betroffenen weiterhin die Kosten ihres Arbeitszimmers in voller Höhe anzusetzen, gegen die ablehnenden Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen. Die Liste der grundsätzlich abzugsfähigen Kosten ist lang und reicht von Abschreibung für Gebäude oder Einrichtung über Abwasserkosten bis hin zu Vorhängen, Verwaltungskosten und Zinsen.

Für Ihre Mitglieder beantragen die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine vor Ort die steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitszimmers und erledigen darüber hinaus auch den Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens, übrigens kostenlos für die Mitglieder.
Informationen über nächstgelegene Beratungsstellen erhält man beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. unter folgender Telefon-Nummer 030 / 3010 8610 oder im Internet unter http://www.bdl-online.de unter der Rubrik Verzeichnis.

Nachtrag: Aktenzeichen der Musterverfahren zum Arbeitszimmer:

- Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3 K 1132/07)
- Finanzgericht Thüringen (4 K 351/07)
- Finanzgericht Berlin-Brandenburg (13 K 110/07)
- Finanzgericht Münster (7 K 1532/08E)
- Finanzgericht Düsseldorf (14 K 1934/08E)
- Finanzgericht Sachsen-Anhalt (4 K 980/08).

 

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