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Vorläufige Entscheidung

Arbeitszimmer für Lehrer/innen (fast) wieder absetzbar

In einem Eilverfahren hat der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für Lehrer/innen befürwortet. Das Arbeitszimmer kann also bei der Steuererklärung wieder abgesetzt werden. Auf eine endgültige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wird man noch einige Zeit warten müssen.

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Eingetragen am 20.09.2009, 15:30 Uhr in Im Gespräch | Lehrerarbeitszimmer |

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Vorgeschichte: Lehrer/innen können seit 2007 ihr Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich absetzen

Seit 2007 können Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr geltend machen, da es - so der Gesetzgeber - nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle. Lehrer/innen und Lehrerlobby protestierten und initiierten einige Musterprozesse, in denen die Landesfinanzgerichte bisher unterschiedlich urteilten. Aktuell sind der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht (BVG) mit dem Fall befasst. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers verfassungswidrig ist. Entsprechende Auswirkungen wird dieses Urteil auf die Steuergesetzgebung haben.

Vorläufiger BFH-Entschluss: Lehrer dürfen Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Eine wichtige Entscheidung auf höchster Ebene hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) getroffen: Da Lehrer/innen in der Schule i.d.R. keinen Arbeitsplatz zur Vorbereitung ihres Unterrichts haben,

handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Aufwendungen müssten zwar nicht in voller Höhe, zumindest aber in Höhe eines angemessenen Betrages einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Presseinformation 15.09.2009: Bundesfinanzhof in München entscheidet zum Arbeitszimmer zugunsten der Arbeitnehmer

Allerdings handelt es sich bei dem Entschluss nur um eine vorläufige Entscheidung. Sollte eine spätere Entscheidung negativ ausfallen und die steuerlichen Änderungen von 2007 bestätigen, müssten die durch Absetzen des Arbeitszimmers gesparten Steuern nachgezahlt werden. Allgemein rechnet man jedoch damit, dass das BVG als letzte Instanz einen positiven Bescheid treffen wird. Das kann aber noch dauern: Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist frühestens Ende 2010 zu rechnen, mit der (ultimativen) Entscheidung frühestens 2011 (mutmaßt faz.net 17.09.2009: Arbeitszimmer können geltend gemacht werden).

Lehrer/innen sollen Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Der “Lohn- und Einkommensteuer Hilfe Ring Deutschland e.V.”, der die Klage unterstützt hat, die zum aktuellen BFH-Urteil geführt hat, rät:

Es sollte nun die Eintragung eines Freibetrags auch für das häusliche Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte beantragt werden, rät der LHRD. Dies führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug. Sehr wichtig ist, dass die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt bleiben die Steuerbescheide vorläufig, ein Einspruch ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Auszahlung der Steuererstattung für das Arbeitszimmer beantragt wird. Christian Munzel vom LHRD ist überzeugt, dass dies nun möglich ist. Die Finanzämter werden sich zunächst damit schwer tun, da eine offizielle Weisung des Bundesfinanzministeriums noch fehlt.

Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Presseinformation 15.09.2009: Bundesfinanzhof in München entscheidet zum Arbeitszimmer zugunsten der Arbeitnehmer

Weitere Modalitäten nennt die FAZ:

Auch sollten die Ausgaben für Miete, Strom und Heizung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Finanzämter würden dies zwar wohl nicht anerkennen, doch werde kein Einspruch dagegen nötig sein, wenn das Bundesfinanzministerium die Bescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt.

faz.net 17.09.2009: Arbeitszimmer können geltend gemacht werden

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2 Kommentare von Lehrerfreund/innen

(#1) Rabenseifner Günter meinte am 04.11.2009, 0:43 dazu:
" 

Danke für den “fast”-Tip. Kann ich in der Anlage N/Zeile 51, wieder meinen vollen Betrag absetzen (bei mir 2.300,00 Euro) oder nur die 1.250,00?
Günter Rabenseifner

(#2) Ufo meinte am 24.03.2010, 13:06 dazu:
" 

Hallo Günter,

es wird wahrscheinlich auf die “gedeckelte” Variante hinauslaufen, d.h. alle Kosten über 1.250,—Euro werden wohl dann als nicht erheblich und überhalb der Kappungsgrenze unwirksam bleiben- damit ergo den Kosten der privaten Lebensführung zugeschlagen, die mithin unabsetzbar sind.

Lieben Gruß

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