Gerichtsurteil
Arbeitszimmer kann auch bei Teilnutzung steuerlich abgesetzt werden 28.08.2011, 15:10
Das Finanzgericht Köln hat die Kosten für ein Arbeitszimmer anerkannt, das nur teilweise als Arbeitszimmer genutzt wurde. Sollten andere Gerichte dieser Entscheidung folgen, könnten zukünftig auch "Arbeitsecken" oder "Durchgangszimmer" steuerlich anerkannt werden.
2007 trat eine neue Regelung in Kraft, nach der Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann absetzbar waren, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Bei Lehrer/innen sah der Fiskus diesen Sachverhalt nicht als erfüllt an - Lehrer/innen würden ja hauptsächlich in der Schule arbeiten und bräuchten kein häusliches Arbeitszimmer. Diese Regelung wurde 2010 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gebrandmarkt, seither können Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250,- wieder steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich wurden die Kosten für eine Arbeitszimmer jedoch immer nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Arbeitszimmer nicht privat genutzt wurde und von den anderen Zimmern baulich getrennt war. Wer also im Schlafzimmer einen Schreibtisch mit ein paar Ordnern drauf stehen hatte, dem verweigerte das Finanzamt die steuerliche Entlastung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln, Aktenzeichen 10 K 4126/09 (19.05.2011) wurde einem Gewerbetreibenden 50% der Kosten für sein Arbeitszimmer begrenzt auf 1250 Euro steuerlich anerkannt, d.h. als Betriebsausgabe berücksichtigt. Interessant ist dabei die Tatsache, dass der Kläger vorwiegend außer Haus arbeitet und sein Arbeitszimmer auch als "Familienwohn- und Esszimmer" benutzt. Das Finanzgericht hielt fest:
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche und/oder betriebliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Bezogen auf Lehrer/innen ist hier die Fomulierung "für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend" interessant. Was ist für den Beruf der Lehrer/in wesentlich: das Vorbereiten des Unterrichts oder der Unterricht selbst? Das Schreibenlassen einer Klassenarbeit oder das Korrigieren derselben?
Die GEW ergänzt in ihrer Beurteilung des Falles:
Das ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Aufteilung der Kosten nicht zugelassen wurde. Nach der neuen Auffassung müssten auch Kosten z. B. für Durchgangszimmer oder geteilte Räume anteilig anerkannt werden. Da es ein anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gibt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (AZ X R 32/11).
GEW 15.08.2011: Arbeitszimmer: Auch Durchgangszimmer oder Arbeitsecke absetzbar?
Viele Lehrer/innen haben für ihre unterrichtsbezogenen Tätigkeiten ein eigenes Arbeitszimmer, da es zuhause genug zu arbeiten gibt. Für diese wäre eine entsprechende Entwicklung nicht weiter von Belang. Freuen können sich vor allem für Lehrer/innen in Teilzeit und Referendar/innen, für die sich angesichts geringer Unterrichtsverpflichtung der Betrieb eines eigenen Arbeitszimmers nicht lohnt.