Entscheidung
Bundesverfassungsgericht: Arbeitszimmer für Lehrer/innen wieder absetzbar 29.07.2010, 22:52
Früher als erwartet hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gefällt: Die Änderung von 2007 war grundgesetzwidrig. Damit können Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer wieder absetzen. Wer sein Arbeitszimmer in den Steuererklärungen 2007-2009 hartnäckig angegeben hat, darf sich nun auf eine dicke Nachzahlung freuen.
Wir erinnern uns ein letztes Mal: Im Juni 2006 wurde (unter Schwarz-Rot) beschlossen, dass das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es “den Mittelpunkt der gesamten ... beruflichen Tätigkeit bildet”. Davon waren auch Lehrer/innen betroffen. Verschiedene Musterprozesse wurden von den Landgerichten unterschiedlich bewertet, so dass nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münsters das Bundesverfassungsgericht als höchste Instanz angerufen wurde.
Unerwartet zügig hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Angelegenheit befasst und am 29.07.2010 sein Urteil veröffentlicht (2 BvL 13/09 (Wortlaut)). In der zugehörigen Pressemitteilung “Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig” des BVG heißt es:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. [...]
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. [...]
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010: Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig, Hervorhebung Lehrerfreund
Damit hat die Lehrerschaft vom obersten Gericht der BRD Genugtuung erhalten. Wer sein Arbeitszimmer wie häufig geraten weiterhin in der Steuererklärung angegeben hat, darf nun für die Jahre 2007 bis 2009 mit einer zünftigen Nachzahlung rechnen (je nach steuerlicher und häuslicher Situation: zwischen 500 und 2000 Euro). Wer sich pessimistisch auf einen negativen Ausgang des Verfahrens eingestellt hat und sein Arbeitszimmer in der Steuererklärung nicht angegeben hat, hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erstattung. Der Steuerberater von FOCUS online weiß darüber hinaus, dass sich auch die freuen können,
die ihre Bescheide ab dem 1. April 2009 erhalten haben. Ab diesem Datum hat die Finanzverwaltung die Schreiben mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. „Wer einen solchen Passus in seinem Bescheid hat, darf darauf vertrauen, dass die zu zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage rückwirkend zu seinen Gunsten ändert“, so Steuerberater Lauscher.
FOCUS online 29.07.2010: Arbeitszimmer - Wie erhalten Betroffene zu viel gezahlte Steuern zurück?
Damit ist das Affentheater endlich zu Ende. So viele Worte, so viel Energie, so viel Hass - nur weil der Staat an denen sparen wollte, die er besser bei Laune halten sollte. Zeit für ein abschließendes Elfchen:
rot
der kopf
des bösen ministers
der wollte lehrer bestehlen
vorbei