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Gerichtsurteil

Arbeitszimmer kann auch bei Teilnutzung steuerlich abgesetzt werden 28.08.2011, 15:10

Unaufgeräumtes Arbeitszimmer
Bild: flickr-User Travis Isaacs [CC by]

Das Finanzgericht Köln hat die Kosten für ein Arbeitszimmer anerkannt, das nur teilweise als Arbeitszimmer genutzt wurde. Sollten andere Gerichte dieser Entscheidung folgen, könnten zukünftig auch "Arbeitsecken" oder "Durchgangszimmer" steuerlich anerkannt werden.

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  • (geändert: )

2007 trat eine neue Regelung in Kraft, nach der Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann absetzbar waren, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Bei Lehrer/innen sah der Fiskus diesen Sachverhalt nicht als erfüllt an - Lehrer/innen würden ja hauptsächlich in der Schule arbeiten und bräuchten kein häusliches Arbeitszimmer. Diese Regelung wurde 2010 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gebrandmarkt, seither können Lehrer/innen ihr Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250,- wieder steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich wurden die Kosten für eine Arbeitszimmer jedoch immer nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Arbeitszimmer nicht privat genutzt wurde und von den anderen Zimmern baulich getrennt war. Wer also im Schlafzimmer einen Schreibtisch mit ein paar Ordnern drauf  stehen hatte, dem verweigerte das Finanzamt die steuerliche Entlastung.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln, Aktenzeichen 10 K 4126/09 (19.05.2011) wurde einem Gewerbetreibenden 50% der Kosten für sein Arbeitszimmer begrenzt auf 1250 Euro steuerlich anerkannt, d.h. als Betriebsausgabe berücksichtigt. Interessant ist dabei die Tatsache, dass der Kläger vorwiegend außer Haus arbeitet und sein Arbeitszimmer auch als "Familienwohn- und Esszimmer" benutzt. Das Finanzgericht hielt fest:

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche und/oder betriebliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 10 K 4126/09 (19.05.2011)

Bezogen auf Lehrer/innen ist hier die Fomulierung "für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend" interessant. Was ist für den Beruf der Lehrer/in wesentlich: das Vorbereiten des Unterrichts oder der Unterricht selbst? Das Schreibenlassen einer Klassenarbeit oder das Korrigieren derselben?

Die GEW ergänzt in ihrer Beurteilung des Falles:

Das ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Aufteilung der Kosten nicht zugelassen wurde. Nach der neuen Auffassung müssten auch Kosten z. B. für Durchgangszimmer oder geteilte Räume anteilig anerkannt werden. Da es ein anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gibt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (AZ X R 32/11).

GEW 15.08.2011: Arbeitszimmer: Auch Durchgangszimmer oder Arbeitsecke absetzbar?

Viele Lehrer/innen haben für ihre unterrichtsbezogenen Tätigkeiten ein eigenes Arbeitszimmer, da es zuhause genug zu arbeiten gibt. Für diese wäre eine entsprechende Entwicklung nicht weiter von Belang. Freuen können sich vor allem für Lehrer/innen in Teilzeit und Referendar/innen, für die sich angesichts geringer Unterrichtsverpflichtung der Betrieb eines eigenen Arbeitszimmers nicht lohnt.

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Kommentare

5

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  • #1

    Es geht hier um die Betriebsausgaben eines Unternehmers!!!!
    Das heißt noch lange nicht, dass dieses Urteil auch eine Auswirkung auf die Werbungskosten eines Lehrers hat.

    schrieb Max.Schreier am

  • #2

    @dilias
    Ein Witz ist das auf jeden Fall. Wenn ich für ein Arbeitszimmer den Maximalbetrag von 1.250 € ansetze, dann
    bekommt ein lediger Studienrat bei seinem Spitzensteuersatz eine Erstattung von vielleicht 400 Euro. In einer Stadt, wie z. B. in München, zahlt er für ein weiteres Zimmer locker pro Jahr 2.500 € an Miete (inkl. Nebenkosten).
    Also am Küchentisch korrigieren und den Computer im Schlafzimmer, so habe ich das gemacht, als ich noch ledig war und in einer Großstadt wohnte.
    Gruß
    Hugo

    schrieb Hugo Schuster am

  • #3

    Völlig unsinnig: mein Arbeitszimmer wird nicht anerkannt, weil es als Durchgangszimmer zum Aupairzimmer angesehen wird. Wohlgemerkt: wir hatten ganze 108 (!) Tage im letzten Jahr ein Aupair. Werde jetz den Anwalt aufsuchen. Kann doch alles nicht mehr richtig sein, was hier in Deutschland passiert!
    Finanzamtfrau meinte, ich könne ja in der Schule arbeiten. Wir sind ca. 70 Kollegen, habe EIN Lehrerzimmer mit genau drei PC, die Windowas 98 drauf haben… super!

    schrieb Corinna am

  • #4

    Ich bin Lehrerin in Muenchen und hier ist es mit dem normalen Gehalt gar nicht moeglich, sich alleinstehend mehr als eine 2 Zimmer Wohnung zu leisten. Demnach muesste ich also mein Schlafzimmer mit dem Wohnzimmer zusammen legen, sodass ich ein alleiniges Arbeitszimmer besitze. Meiner Meinung nach einfach nur ein Witz.

    schrieb dilias am

  • #5

    So mancher Rechtsver-st/dr-eher konnte mir bisher nicht erklären, dass (m)ein Arbeitszimmer nur absetzbar ist, wenn man eine Wand einziehen würde; es zählt m. E. die Tatsache, dass der Arbeitsbereich etwa 12qm einnimmt, ob abgetrennt oder nicht.

    schrieb Markus am

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