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Lehrer-Arbeitszimmer: Handlungsempfehlungen und Tipps für die Steuererklärung 23.09.2010, 11:00

Im Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass das häusliche Arbeitszimmer auch rückwirkend (ab 2007) in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Hier einige Tipps, wie Sie in den unterschiedlichen Szenarien verfahren sollten (noch keine Steuererklärung für 2007 abgegeben, Steuererklärung abgegeben und Arbeitszimmer geltend gemacht/nicht geltend gemacht, Einspruch eingelegt, Einspruchsfrist versäumt etc.).

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Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom Juli 2010 macht die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers von 2006 rückgängig. Damit können auch Lehrer/innen ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung wieder geltend machen.

Lehrer/innen hatten in den letzten Jahren (d.h.: in den Steuererklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009) verschiedene Optionen, auf die Neuregelung zu reagieren: die Abgabe der Steuererklärung verzögern; Arbeitszimmer steuerlich geltend machen oder nicht; Einspruch gegen den erhaltenen Steuerbescheid einlegen.

Der BdSt (Bund der Steuerzahler) hat “Handlungsempfehlungen zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zum häuslichen Arbeitszimmer” veröffentlicht, die Tipps geben, wie man am besten auf die aktuelle Situation reagiert.

Sie finden im Folgenden Auszüge aus dem Volltext mit freundlicher Genehmigung des BdSt. Der Text ist auf dem Stand vom 22. September 2010; u.U. können sich im weiteren Verlauf Veränderungen in der Rechtslage ergeben. Die Ausführungen beziehen sich auf die BdSt-Pressemitteilung Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer und die Handlungsempfehlungen (pdf).

Handlungsempfehlungen zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zum häuslichen Arbeitszimmer

Quelle: Handlungsempfehlungen des BdSt zur steuerlichen Geltendmachung des heimischen Arbeitszimmers (pdf)

Allgemeines

Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 gestrichen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 GG für unvereinbar erklärt, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht1. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden die gegenwärtig im Gesetz enthaltene Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer nicht mehr anwenden dürfen. Gleichwohl können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer erst wieder endgültig berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Neuregelung vorliegt. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen per Verwaltungsanweisung vom 12. August 2010 festgelegt, wie vorübergehend zu verfahren ist. Für ganz Eilige lässt diese Verwaltungsanweisung sogar die Möglichkeit zu, schon vor Inkrafttreten der Neuregelung einen Antrag auf sofortige Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu stellen. Allerdings werden die Aufwendungen nur vorläufig berücksichtigt, so dass der Steuerzahler die womöglich zu viel erstatteten Steuern wieder zurückzahlen muss. Zu den Einzelheiten:

Wer profitiert von dem Urteil?

Steuerzahler, die ein häusliches Arbeitszimmer haben und denen kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, können profitieren. Wie die neue Regelung aussehen wird, ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Vorübergehend lässt es die Finanzverwaltung jedenfalls zu, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro vorläufig steuerlich berücksichtigt werden.

Was ist zu tun?

Hier sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Es wurde noch gar keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 abgegeben:

Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann nachträglich noch eine Erklärung anfertigen und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Das Finanzamt wird die Kosten für das Arbeitszimmer dann zunächst bis zu einem Betrag von maximal 1.250 Euro steuerlich berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen und glaubhaft gemacht wurden. Das Finanzamt wird dann auf dem Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk anbringen. Damit besteht die Möglichkeit, dass bei einer späteren gesetzlichen Neuregelung die Steuerfestsetzung nochmals geändert werden kann.

Hinweis: Diese Variante dürfte vor allem für Steuerzahler in Betracht kommen, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2009 erst jetzt abgeben. Obacht sollten Steuerzahler walten lassen, die ihren Steuerbescheid kurz nach dem 12. August 2010 erhalten haben. Da die Finanzverwaltung für die Umsetzung der Verwaltungsanweisung noch eine kurze Übergangszeit brauchen wird. Spätestens ab dem 10. September 2010 muss die Finanzverwaltung die Übergangsregelung aber anwenden. Steuerzahler, die im August oder Anfang September 2010 ihren Steuerbescheid erhalten haben, sollten daher prüfen, ob das Finanzamt die Übergangsregelung schon angewendet hat und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bereits vorläufig berücksichtigt sind oder noch nicht. Wurden die Kosten noch nicht vom Finanzamt steuermindernd angesetzt, so kann ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gestellt werden. (Siehe dazu Punkt 2.)

2. Es wurde bereits eine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 angefertigt und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wurden geltend gemacht:

Aufgrund der bisher geltenden Gesetzeslage haben die Finanzämter die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt und die Aufwendungen bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt:

Einspruch eingelegt:

Wer gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einen Einspruch eingelegt hatte und noch keine ablehnende Einspruchsentscheidung erhalten hat, kann sich demnächst wohl über eine Erstattung freuen. Sobald der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung erlassen hat, werden die Finanzämter die noch offenen Einspruchsverfahren abarbeiten und die Steuerfestsetzung entsprechend ändern. Allerdings dürfte dies noch einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen, da ein neues Gesetz erst verabschiedet werden muss und die Finanzämter die Vielzahl der Einsprüche erst nach und nach bearbeiten können.

Wer nicht so lange warten möchte, kann bereits jetzt einen Antrag auf Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer stellen. Dann werden die Kosten für das Arbeitszimmer vorläufig wieder bis zu einem Maximalbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt. Der Antrag kann formlos beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings muss der Steuerzahler die Höhe der Aufwendungen nachweisen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer betrieblich oder beruflich genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers erfolgt in diesen Fällen jedoch nur vorläufig. Damit besteht die Möglichkeit, dass der Steuerbescheid nach Erlass einer gesetzlichen Neuregelung noch einmal geändert werden kann und gegebenenfalls die zu viel erhaltenen Steuern zurückgezahlt werden müssen.

Ein entsprechender Musterantrag steht Ihnen am Ende der Handlungsempfehlungen zum download zur Verfügung.

Vorläufigkeitsvermerk erteilt:

Nachdem die Steuerzahler massenhaft gegen die Nichtberücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers Einspruch eingelegt hatten, wurde im Jahr 2009 ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Steuerbescheide, die nach dem 1. April 2009 erlassen wurden, enthalten regelmäßig einen solchen Vorläufigkeitsvermerk. Damit brauchten Steuerzahler gegen diese Steuerbescheide keinen Einspruch mehr wegen des häuslichen Arbeitszimmers einlegen, vielmehr blieb die Steuerfestsetzung in diesem Punkt automatisch offen. Betroffene Steuerzahler sollten das Finanzamt nach Inkrafttreten der Neuregelung an die Berücksichtigung der Aufwendungen erinnern. Die „Erinnerung an die Angaben in der Steuererklärung“ kann mit einem formlosen Brief erfolgen.

Hinweis: Ob Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk zum häuslichen Arbeitszimmer enthält, können Sie dem Bescheid auf der ersten Seite im oberen Bereich entnehmen. Die Erklärung des Vorläufigkeitsvermerks erfolgt dann wesentlich später; meist auf Seite drei oder vier des Steuerbescheides.

Wer nicht auf die Neuregelung warten möchte, kann bereits jetzt die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beim Finanzamt beantragen. (Siehe dazu oben „Antrag auf Berücksichtigung“).

3. Es wurde bereits eine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 angefertigt, allerdings wurde das häusliche Arbeitszimmer nicht geltend gemacht:

Einspruchsfrist versäumt:

Wer seinen Steuerbescheid vor dem 1. April 2009 erhalten hatte und es versäumt hat Einspruch einzulegen, kann nun möglicherweise leer ausgehen. Ist die Steuerfestsetzung schon bestandskräftig, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr nachgemeldet werden. Letzte Hoffnungen können dann nur noch auf die Politik gesetzt werden. Unter Umständen erlaubt die Finanzverwaltung diesen Steuerzahlern, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nachzumelden. Eine solche Ausnahme hatte es bereits bei der Pendlerpauschale gegeben. Bislang hat die Finanzverwaltung aber signalisiert, dass eine solche Nachmeldung nicht geplant sei. Hier heißt es also abwarten.

Vorläufigkeitsvermerk erteilt:

Hoffnung besteht jedoch für diejenigen Steuerzahler, welche einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk auf ihrem Steuerbescheid haben. Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk dürfte vor allem bei Steuerbescheiden, die nach dem 1. April 2009 versendet wurden, enthalten sein. Bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk auf das häusliche Arbeitszimmer, ist der Steuerbescheid in diesem Punkt noch offen und die Kosten für das Arbeitszimmer können nachgemeldet werden. Der Steuerzahler kann mit der Nachmeldung warten bis ein entsprechendes neues Gesetz verabschiedet wurde. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen jetzt direkt beim Finanzamt anzuzeigen und die sofortige Berücksichtigung der Aufwendungen zu beantragen. (Siehe dazu Punkt 2 „Antrag auf Berücksichtigung“).

Nachmelden können auch Steuerzahler, deren Steuerbescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ steht.

Musterantrag zur vorläufigen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei BdSt

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 23. August 2010

1Die übrigen Fälle, in denen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bleiben zunächst unberührt. Hier muss auf die gesetzliche Neuregelung gewartet werden.

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Kommentare

4

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  • #1

    Arbeitszimmer, das immer wieder altbekannte und ungeliebte Thema, insbesondere vom Finanzamt. Doch auch hier ergeben sich immer wieder Änderungen.
    Bleiben Sie auf dem Laufenden, gerade was die gemischten Aufwendungen angeht (Private und geschäftliche Kosten)

    schrieb Holger Lippner am

  • #2

    Man darf nicht vergessen, bei den Bildchen unten den “Monitor” anzuklicken. Dann klappt es.

    schrieb Berufsschullehrer am

  • #3

    unbrauchbar und ärgerlich für die umsonst aufgebrachte Zeit.
    Musterschreiben lässt sich nicht downloaden. Link kommt zwar an, führt aber immer wieder auf die Abfrageseite zurück.

    schrieb E. Lehrer am

  • #4

    Ärgerlich. Nachdem ich 3x die Werbeschleife des BdSt
    ausgefüllt habe , ist die email mit dem link zu dem Muster-Schreiben nicht angekommen ! Können Sie weiterhelfen ?

    schrieb Theo Giebels am

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