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Kollektivstrafen für Schüler/innen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die kollektive Bestrafung einer Schülergruppe genehmigt. Mit einem guten Argument: mitgefangen, mitgehangen.

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Eingetragen am 29.01.2009, 13:08 Uhr in Paedagogik | Umgang mit Konflikten | Zeitloses | Newsticker |

11 x kommentiert, 222 x gelesen in 2012. Diesen Beitrag kommentieren.

Der Fall: Ein Schüler wird von einer Gruppe von (mehreren) anderen Schülern geschlagen. Wer nun wirklich tatkräftig zugeschlagen hat, lässt sich nicht mehr ermitteln. Deshalb verhängt die Schulleitung einen fünftägigen Schulausschluss für die ganze Gruppe. Zwei Schüler klagen dagegen, doch das Verwaltungsgericht Stuttgart unterstützt die Kollektivstrafe gegen die Acht- bzw. Neuntklässler:

Hat eine Gruppe Schüler einen Mitschüler geschlagen, ohne dass zu ermitteln ist, welches Mitglied der Gruppe tatsächlich tätlich geworden war, so können sich zwei Schüler, die sich zur Tatzeit in der Gruppe aufhielten, nicht dagegen wehren, einen Schulverweis (hier für 5 Tage) zu erhalten. Sie können nicht argumentieren, sie seien “Opfer” einer Kollektivstrafe “ohne pädagogischen Wert” geworden. Allein die Gruppenzugehörigkeit reiche für die Ordnungsmaßnahme aus [...] (AZ: 10 K 4801/08 u. a.)

Valuenet 28.01.2009: Ordnungsmaßnahme: Auch ‘aus einer Gruppe’ nicht folgenlos pöbeln und schlagen

Eine konkrete Tatbeteiligung muss also nicht nachgewiesen werden - die Gruppenzugehörigkeit reicht in diesem Fall aus, die Mitglieder der Gruppe haben alle das Bedrohungspotenzial derselben durch pures Dabeisein gesteigert:

Das Bedrohungspotential einer Gruppe von Acht- und Neuntklässlern stelle sich deutlich höher dar als das von einzelnen Schülern. Das Risiko von Übergriffen einzelner Gruppenmitglieder aus der Gruppe heraus sei erheblich höher als das Risiko von Tätlichkeiten bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern. Dies liege zum einen daran, dass der Einzelne sich in einer Gruppe stärker fühle. Zum anderen könne er als Mitglied einer Gruppe stets ein Unentdecktbleiben seiner Tatbeiträge im „Schutz“ der Gruppe - wie hier - erhoffen.

kostenlose-urteile.de 19.01.2009: Tätlichkeiten in einer Gruppe: Unterrichtsausschluss ist zulässig

Bei der Bewertung dieses Urteils gilt es zweierlei zu berücksichtigen:
1. Die Schüler haben den anderen Kollegen nicht nur “geschlagen” (was immer das genau im konkreten Fall bedeutet), sondern auch noch die Schulsekretärin eingeschüchtert und anschließend die Mutter des geschlagenen Schülers bedroht, so dass diese die Polizei rufen musste.
2. Das Urteil ist erfreulich, denn es toleriert nicht das “Dabeistehen” und “schadenfroh Grinsen”. Außerdem haben die Richter richtig erkannt, dass ein vandalierender Mob eine ungute Größe ist, die es unter Einsatz sämtlicher Mittel zu minimieren gilt.

“Mitgehangen, mitgefangen” ist damit nicht nur ein Spießerspruch, der auf das Pech zufälliger Anwesenheit anspielt; wer dabeisteht und den Gewalttaten nicht Einhalt gebietet, wird auch zum Täter.

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11 Kommentare von Lehrerfreund/innen

(#1) MichaelSchm meinte am 31.01.2009, 11:32 dazu:
" 

Nur 5 Tage Schulausschluss für eine solche Tat mit gebündelter krimineller Energie?

Ich fasse es nicht.

Und nach 5 Tagen dürfen sich das Opfer und die anderen bedrohten Personen der Schule wieder täglich den Tätern gegenüber sehen?

Ich finde das einfach lächerlich.

Einen dauerhaften Schulausschluss halte ich hier für angemessener.

(#2) Anonymus meinte am 17.02.2009, 16:31 dazu:
" 

dies gilt nur in diesem einzell fall weill yemand zusammen geschlagen wurde . Aufgrund einer kleineren sache dreckigesklassen zimmer oder klopfen gegen türen ist das nicht erlaubt

(#3) Ralf Kunter meinte am 06.06.2009, 16:19 dazu:
" 

Ein Horror-Urteil! In welchem Land leben wir denn eigentlich, daß hier so etwas wie Sippenhaft gerichtlich abgesegnet wird? Wenn ich nachts durch die Stadt gehe und zufällig an einem Geschäft vorbeikomme, in das gerade eingebrochen wird, muß ich dann in den Knast, weil ich da war?

(#4) Mister M. meinte am 07.06.2009, 15:46 dazu:
" 

@Ralf:
Es geht hier nicht um zufälliges Dabeistehen. Die Gruppe hat den einzelnen Schüler gemeinsam bedroht. Wenn dann nicht zu ermitteln ist, wer tatsächlich geschlagen hat, dann haben die sich wohl offensichtlich auch noch gegenseitig gedeckt.

Das Urteil ist richtig und auch pädagogisch vernünftig.

(#5) JAZZarov meinte am 08.06.2009, 17:46 dazu:
" 

“Einen dauerhaften Schulausschluss halte ich hier für angemessener.”

Dann könntest du die Hälfte aller Hauptschüler gleich in den Knast schicken. Pädagoge bist du offensichtlich nicht (bei allem Respekt grin

(#6) nikado meinte am 08.06.2009, 23:05 dazu:
" 

Quae nocent, docent! - Was schadet, lehrt! Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes zu begrüßen. Die Tätergruppe kann von Glück sagen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen Körperverletzung gegen sie eröffnet und die Eltern des mißhandelten Schülers keine Klage auf Schmerzensgeld erwägen. Bei Gewalttaten an Schulen sollte mit aller Strenge verfahren werden. Vor allem dann, wenn bei den Tätern kein Einsehen bezüglich des Fehlverhaltens, bzw. keine Reue gezeigt wird, erscheinen Strafen angebracht.

(#7) calamityjane meinte am 08.06.2009, 23:50 dazu:
" 

@Ralf und JAZZarov:
Es kann ja wohl nicht angehen, dass offensichtliche Rechtsverstöße und Verstöße gegen jede Art von (Mit-)Menschlichkeit, für die Erwachsene empfindlich bestraft und zur Rechenschaft gezogen werden, in Schulen mit der Begründung “sind ja nur Kinder” in einer Art Rechtsfreien Zone enden. Gerade in den angesprochenen Hauptschulen, in denen JAZZarov anscheinend ein hohes kriminelles Potential sieht - und auch an keiner anderen Schulart!!!-, sollte es gar nicht erst einreißen, dass derlei menschenverachtende Aktionen mit ein paar ermahnenden Worten und einem kurzen erhobenen Zeigefinger abgetan und erledigt werden. Damit würde ein völlig missverständliches Zeichen gesetzt werden!

(#8) Yoshimo meinte am 11.06.2009, 0:37 dazu:
" 

Deshalb verhängt die Schulleitung einen fünftägigen Schulausschluss für die ganze Gruppe.

Cool. Eine Woche Urlaub. (Sorry, das war einfach mein erster Gedanke.)

(#9) Schülerfreund meinte am 12.06.2009, 12:32 dazu:
" 

Leider wird so ein Schulausschluss von den Schülern tatsächlich als Sonderurlaub empfunden. Gerade an Hauptschulen hat man aber keine anderen Mittel. Dauerhaft darf die Hauptschule nicht rausschmeißen.
Wir haben eine Schulpflicht und müssen die erfüllen.

(#10) Schülerfreund1 meinte am 18.12.2009, 16:40 dazu:
" 

Darf die Realschule einen absoluten Schulausschluss bestimmen oder darf sie nur eine vorübergehende Beurlaubung veranlassen ???

bitte um Antwort

danke

(#11) Schülerfreund meinte am 19.12.2009, 10:37 dazu:
" 

Wieder geraten hier die Schülerfreunde durcheinander.
Ich schreibe hier zwar viel, aber zumindest Beitrag 10 ist nicht von mir. Bei Beitrag 9 bin ich mir da nicht so sicher

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