Saufen auf Schulausflug
Alkohol-Todesfall auf Klassenfahrt: Lehrer hat Aufsichtspflicht erfüllt 11.07.2009, 12:04
Im März 2009 starben in der Türkei auf einer Klassenfahrt drei Schüler an gepantschtem Wodka. Nun wurden die Ermittlungen gegen den Lehrer eingestellt: Er habe seiner Aufsichtspflicht Genüge getan. Eine Zusammenfassung und Ausführungen zur schulischen Aufsichtspflicht von Lehrer/innen.
Vorfall: Drei Todesfälle auf Klassenfahrt in der Türkei
Auf einer Klassenfahrt in die Türkei konsumierten einige Schüler/innen größere Mengen Alkohol. Eine der Flaschen enthielt gepantschten Wodka, drei Schüler starben an den Folgen (mehr: yaez.de 08.04.2009: Methanolvergiftung: Schüler sterben in der Türkei; taz 06.04.2009: Schüler sterben an Methanolrausch). Die Schüler waren 17, 19 und 21 Jahre alt und kamen mit acht weiteren Schüler/innen aus einem beruflichen Schulzentrum in Lübeck.
Sofort stellte sich auch die Frage nach der Beteiligung des Lehrers, der als schulische Begleitperson in der Aufsichtspflicht stand. Hatte er seine Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt und war deshalb zur Verantwortung zu ziehen? In den Medienberichten wurde überrascht konstatiert, dass der Lehrer sonst als “streng” bekannt gewesen sei.
Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft nun ihre Ermittlungen gegen den Lehrer eingestellt:
AFP 10.07.2009: Lehrer nicht Mitschuld an Alkoholtod von Schülern in Türkei
Aufsichtspflicht an Schulen
Die Aufsichtspflicht von Lehrer/innen ist im Detail gesetzlich nicht konkret geregelt; vielmehr ergeben sich aus den einzelnen Schulgesetzen und -verordnungen, Verwaltungsvorschriften der Bundesländer, dem GG (Grundgesetz), BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und SGB (Sozialgesetzbuch) Implikationen für die Handhabung, z.B.
- GG Art. 7, Abs. 1: “Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.”
- GG Art. 34 “Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten [...]”
- BGB §832 Haftung des Aufsichtspflichtigen: “(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. [...]”
- BGB §839 Haftung bei Amtspflichtverletzung: “(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. [...]”
In den meisten Schulgesetzen ist die “Aufsichtspflicht” als solche nicht erwähnt; wenn doch, sind diese Ausführungen sehr allgemein gehalten. So liest man im Niedersächsischen Schulgesetz (PDF):
§ 62 Aufsichtspflicht der Schule
(1) 1Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.
(2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Satz 1), das Betreuungspersonal (§ 53 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
Aus all diesen Ausführungen leiten sich gewisse Grundsätze für die schulische Aufsichtspflicht ab, die von der Lehrer/in zu befolgen sind (vgl. z.B. Wikipedia: Aufsicht/Schulrecht). Besonders problematisch ist oft die Frage, wie und ob wenige Personen (z.B. ein Lehrer, zusätzliche Begleitperson (Eltern)) in der Lage sind, eine ganze Klasse von Schüler/innen zu beaufsichtigen. Hierauf gibt bspw. der VBE Schleswig-Holstein eine mögliche Antwort:
Im Zusammenhang mit der Einführung von Eigenlernzeiten weist das Ministerium in einem „Vermerk“ auf die Ausführungen hin, die in dem im Luchterhandverlag erschienenen Buch Schulrechtskunde von Hans Heckel u.a. nachzulesen sind:
Grenzen der Aufsichtspflicht werden durch das praktische Leben gesetzt; die Aufsicht lässt sich nur im Rahmen des Möglichen wahrnehmen. So kann der Lehrer z.B. bei Wanderungen, bei der Pausenaufsicht, im Gruppenunterricht nicht an allen Stellen zugleich sein. Er erfüllt seine Pflicht, wenn er Stichproben vornimmt, von Zeit zu Zeit seinen Platz wechselt, bei einer wandernden Gruppe einmal vorn, einmal in der Mitte, einmal hinten ist und im Übrigen das Gesamtgeschehen im Auge behält, so dass bei den Schülern niemals das Gefühl aufkommen kann, sie seien völlig unbeaufsichtigt und könnten machen, was sie wollen. Was von dem Lehrer im Einzelfall gefordert wird, ergibt sich aus den Umständen und der besonderen Situation, aus der pädagogischen Aufgabe und der allgemeinen Fürsorgepflicht für die Schüler.
VBE Schleswig-Holstein 11.07.2003: Schulrecht / Aufsichtspflicht bei Eigenlernzeiten
Zusammenfassung
Bei Fragen der Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten o.ä. gibt es aus Lehrersicht einen ganz zentralen Punkt: Die Schüler/innen müssen sich nach Möglichkeit beaufsichtigt fühlen - sei es durch potenzielle physische Präsenz der Lehrperson oder durch deutliche Regeln. Im aktuellen Fall hat der Lehrer (die teilweise schon volljährigen Schüler/innen) eindringlich darauf hingewiesen, dass sie übertriebenen Alkoholkonsum unterlassen sollen. Damit hat er sich in rechtlicher Hinsicht in die grüne Zone begeben.