Schulbücher
Lehrer müssen Schulbücher nicht selbst bezahlen 23.08.2006, 14:26
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster müssen Lehrer in NRW erst mal nicht mehr für die Kosten ihrer Schulbücher aufkommen.
Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts besagt, dass LehrerInnen in NRW für den Unterricht benötigte Schulbücher vorerst nicht selbst finanzieren müssen. Das Urteil wurde u.a. damit begründet, dass Schulbuchverlage zunehmend keine Freiexemplare für Lehrer mehr zur Verfügung stellen (Pressemeldung vom 18.08.2006 weiter unten auf dieser Seite).
Für mich (Baden-Württemberg) hat sich das Problem so noch nicht gezeigt, da in der Regel immer ein Buch aus dem Klassensatz abgezweigt werden konnte. Lektüren und Unterrichtshilfen (Lehrerbände, themenbezogene Unterrichtsmaterialien) kaufe ich selbst: Die 3-6 Euro für eine Lektüre kann ich mir hin und wieder durchaus leisten, zusätzliche Unterrichtsmaterialien muss ich nicht kaufen, sie sparen mir aber Zeit. Und Zeit ist Geld. Nimmt mir ein Lehrerband (z.B. 25,- Euro) die Unterrichtsvorbereitung von 6 Stunden ab, hat er sich schon gelohnt.
Spannend ist nun die Reaktion der betroffenen Lehrpersonen in NRW: In vielen Fällen wird der Aufwand, buchlos zu unterrichten, die Schmerzen der Anschaffungskosten überwiegen. Aus Trotz unvorbereitet in den Unterricht zu gehen würde niemandem schaden außer den unschuldigen SchülerInnen: Auf den Sack schlägt man, den Esel meint man.
Das Problem ähnelt der Diskussion um die steuerliche Absetzbarkeit der Lehrerarbeitszimmer. Hier wird gerne so argumentiert: Der Staat bezahlt mir mein Arbeitszimmer nicht mehr - d.h. mein Arbeitgeber stellt mir keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, also arbeite ich auch nichts mehr. Und wieder das Sack-Esel-Problem.
- Ganz spannende (JuristInnen-)Kommentare zum Thema bei Lawblog 19.08.2006: Schulbücher: Lehrer muss nicht selbst zahlen
- Anmerkungen zum Thema bei staatsrecht.info
Pressemeldung des Justizministeriums NRW vom 18.08.2006 (Hervorhebungen Lehrerfreund)
Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 entschieden.
Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. [...] Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien selbst zu kaufen. Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch den Versuch der Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Az: 4 L 471/06 (nicht rechtskräftig)
NRW-Justizportal 18.08.2006: Verwaltungsgericht Münster: Schulbücher: Lehrer muss nicht selbst zahlen, Hervorhebungen Lehrerfreund