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Steuer

Steuerbescheid für 2007: Arbeitszimmer nicht anerkannt - was tun? 14.06.2008, 01:42

Der Lehrer Wolfgang I. hat in der Steuererklärung 2007 sein Arbeitszimmer abzusetzen versucht und letzte Woche einen negativen Bescheid erhalten. Und nun?

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  • (geändert: )

Unser Leser Wolfgang schreibt:

So,mein Bescheid für 2007 ist zurück und natürlich wurde das Arbeitszimmer NICHT anerkannt.
Man begründet das mit dem Urteil des BFH vom 26.02.2003 VI R 125/01 BStBL II 2004.S.72 und weiteren Quellen(Berufsmittelpunkt)
Lohnt es sich dann überhaupt,einen Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen?
Bezüglich der Entfernungspauschale ist der Bescheid offiziell als “vorläufig” eingestuft.

Wie geht ihr denn vor oder was sagt euer Steuerberater?

Gruß Wolfgang

Und? Wie gehen wir vor?

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Kommentare

6

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  • #1

    Hallo,

    ich habe Einspruch eingelegt, aber nie eine Antwort erhalten.

    schrieb redhouses am

  • #2

    Hallo,

    Man kann versuchen, über die Verbände Rechtsschutz zu beantragen und dann zu klagen. Ich werde das jedenfalls so machen zumal die Verbände ja auch die Musterprozesse führen.
    Weiteres könnt Ihr (Duzt man sich hier?) nachlssen in meinem Kommentar zum Arbeitszimmer.

    schrieb pc_1262 am

  • #3

    Habe das Arbeitszimmer mit einer weiteren (freiberuflichen) Tätigkeit (Redaktion, Lektorat, Autorentätigkeit) begründet. Steuerbescheid 2007: Ablehnung. Habe daraufhin Einspruch eingelegt mit der Bitte, das Verfahren bis zur letztinstanzlichen Entscheidung abzuwarten. Finanzamt hat daraufhin geschrieben, dass nicht zu erwarten sei, dass andere Entscheidungen zu erwarten seien, ich wurde gebeten, den Einspruch zurückzunehmen. - Werde ich aber nicht tun… Hoffnung habe ich allerdings nicht mehr.

    Gruß
    Lehrerehepartner

    schrieb Lehrerehepartner am

  • #4

    Habe Einspruch eingelegt und gestern diese Antwort vom Finanzamt erhalten: “Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2007, 13 V 13146/07, EFG 2008, 367 die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung des §9 Abs. 5 Nr. 6b i.Z.m. §4 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz für verfassungskonform befunden ... Es ist davon auszugehen, dass sich die anderen Finanzgerichte der o.g. Rechts- auffassung anschließen werden, so dass eine Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht in Aussicht ist. Eine Verfahrensruhe kommt deshalb nicht in Betracht.

    schrieb Annalena am

  • #5

    Ich probiere es mit dem Ablehnungsbescheid der Gemeinde, die mir in der Schule keinen Arbeitsraum stellen kann…
    Widerspruch ist, will man das Recht auf Erstattung haben, wenn die Gerichte entschieden haben, unbedingt erforderlich (ggfs. das “Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren”) beantragen. Kommt eine Ablehnung, unbedingt dagegen Widerspruch einlegen (wieder mit dem obigen Verweis!), nur dann bleibt der Anspruch erhalten. (Ich habe in der Kindergeldfrage nach dem ersten Ablehnungsbescheid aufgegeben. ... und bei 9 Kindern ca. 15000DM Nachzahlung verloren!)
    Viele Grüße
    Harald

    schrieb Harald Klinger am

  • #6

    Auf den Seiten der GEW (http://www.gew.de/Musterbriefe.html) und des Philologenverbandes (http://www.dphv.de/fileadmin/user_upload/presse/material/Arbeitszimmer/Arbeitszimmer_Mustereinspruch.pdf) gibt es kostenlose Musterbriefe zum downloaden.
    Grundsätzlich ist es meines laienhaften Wissens nach so, dass Einspruch erhoben werden muss, sofern man bei einer anders lautenden, höchstrichterlichen Entscheidung Anspruch auf Erstattung geltend machen will.

    Allerdings habe ich auch schon mal Einspruch in einer anderen Angelegenheit erhoben (ohne dass in dieser Angelegenheit meins Wissens irgedwo irgendwelche Verfahren anhängig waren) und dieser ist vom Finanzamt in rigoroser Art und Weise einfach abgelehnt worden - mir wäre dann nur noch der Weg einer Klage geblieben. Mir ist also unklar, inwiefern sich das Finanzamt bei irgendwo auf irgendeinem Niveau laufenden Verfahren (siehe Musterbriefe) auf die Ausstellung eines in der Angelegenheit vorläufigen Bescheides einlassen muss.

    schrieb Ruperts am

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