Unterrichtsverpflichtung
In welchem Bundesland arbeiten Lehrer/innen am meisten? (Stand 2009) 20.02.2010, 16:18
Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer/innen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark. Relevante Einflussgrößen sind dabei nicht nur die Schulart (Grundschule, Hauptschule, Gymnasium usw.), sondern auch Schulstufe oder Fachbereich. Eine Übersicht über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer/innen in den einzelnen Bundesländern, geordnet nach Schulformen. Stand der Tabelle: Schuljahr 2009/2010.
Die Kultusministerkonferenz veröffentlicht jährlich eine Übersicht über die Pflichtstundenzahlen der Lehrer/innen in den einzelnen Bundesländern. Das Dokument ist verwirrend, da zahlreiche Sonderregelungen auch innerhalb der Bundesländer einen Überblick erschweren.
Aus dieser Übersicht (s.u.) finden Sie die Minimal- und Maximalwerte für die Pflichtstundenzahl bei Volldeputat in der folgenden Tabelle:
Höchste und niedrigste Pflichtstundenzahlen in Deutschland
Abkürzungen s.u.
höchste Unterrichtsverpflichtung | niedrigste Unterrichtsverpflichtung | |
---|---|---|
GS | Bayern, Hessen (29) | Thüringen, Sachsen-Anhalt (27) |
HS | Bayern, NRW (28) | Hamburg (26) |
RS | Bayern (fachabhängig 29), NRW (28) | Bayern (fachabhängig 25), Hamburg (26) |
Gym | Bayern (fachabhängig 28), Mecklenburg-Vorpommern (27) | Hamburg (Sek II: 22.2), Niedersachsen (23.5), Thüringen (23-26 [?]) |
Ges | Brandenburg (stufenabhängig 28), Mecklenburg-Vorpommern (27) | Hamburg (Sek II: 22.2), Sachsen-Anhalt (stufenabhängig 23) |
S | Bayern (fachabhängig 31), Sachsen (Fachlehrer an Förderschulen: 32), Hessen (28) | Thüringen, Sachsen-Anhalt (25) |
BS | Saarland (Lehrwerkmeister: 31), Mecklenburg-Vorpommern (fachabhängig 30) | Rheinland-Pfalz (schulartabhängig 24) |
Man kann nicht pauschal sagen, in welchem Bundesland Lehrer/innen am meisten arbeiten - auch wenn entsprechende Übersichten im Umlauf sind, (z.B. Lehrerfreund: Vergleich: Arbeitszeiten der Lehrer/innen nach Bundesländern).
Eine Tendenz zu hohen Pflichtstundenzahlen gibt es in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen. Allerdings darf hier nicht übersehen werden, dass für hohe Deputate teilweise sinnvolle Differenzierungen nach Fachbereich und Schulstufe verantwortlich sind. So führen in einigen Modellen der Unterricht von Korrekturfächern oder in der Sekundarstufe II zu regulären Deputatsermäßigungen. Eine Tendenz zu niedriger Unterrichtsverpflichtung ist u.a. in Sachsen-Anhalt, Hamburg oder Thüringen zu vermerken.
Übersicht: Unterrichtsverpflichtung in der BRD (alle Bundesländer, alle Schulformen)
Die folgende Tabelle "Unterrichtverpflichtung" ist in großen Teilen entnommen der Dokumentation der Kultusministerkonferenz Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (pdf). Dort sind weitere detailliertere (Sonder-)Regelungen bspw. zu Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen (Vollzeitlehrkräfte, Teilzeitlehrkräfte) und besondere Arbeitszeitmodelle für die einzelnen Bundesländer aufgeführt. Die Übersicht bezieht sich auf das Schuljahr 2009/2010 (Stand: 11. August 2009).
Schon der erste Blick auf die Tabelle zeigt, dass das System der Arbeitszeitregelung für Lehrer/innen von zahlreichen Sonderregelungen durchsetzt ist. Das höchste Ziel der deutschen Bildungspolitik, nämlich einheitliche, bundesländerübergreifende Standards, rückt schon allein durch diese Tatsache in weite Ferne.
Alle Angaben der zu leistenden Unterrichtsstunden beziehen sich auf Vollbeschäftigung.
Abkürzungen:
GS: Grundschule | OS: Orientierungsstufe | HS: Hauptschule | BS: berufliche Schulen |
RS: Realschule | Gym: Gymnasium | Ges: Gesamtschule | S: Sonderschule |
SmB: Schularten mit mehreren Bildungsgängen |
GS | OS | HS | SmB | RS | Gym | Ges | S | BS | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Baden- Württemberg* | 28 | 271 | 27 | 25/272 | 26/28/313 | 25/27/284 | |||
Bayern*, 1, 2 | 29 | 28 | 25-293 | 24-283 | 274 | 24-28 | |||
Berlin | 28 | 28 | 27 | 27 | 26 | 26 | 27 | 25/26 | |
Brandenburg | 281 | 282 | 26 | 26 | 26/281,2 | 263 | 26 | ||
Bremen1 | 28 | 272 | 272 | 254/273 | 256/275 | 277 | 25 | ||
Hamburg1 | 27.9 | 26.9 | 26 | 26 | 22.24/25.13 /26.92 | 22.24/26.03 /26.92 | 26.9 | 22.28/23.57/ 25.16/26.95 | |
Hessen1 | 29 | 26 | 26-272 | 27 | 25-263 | 26-273 | 28 | 25 | |
Mecklenburg- Vorpommern | 27.5 | 27 | 27 | 27 | 27 | 271/302 | |||
Niedersachsen* | 28 | 27.5 | 26.5/27.5 | 26.5 | 23.5 | 24.5 | 26.5 | 24.5/25.51 | |
Nordrhein- Westfalen* | 28 | 28 | 28 | 25.5 | 25.5 | 27.5 | 25.5 | ||
Rheinland- Pfalz* | 27.81 | 27 | 27 | 27 | 24 | 272/263/244 | 27 | 245 | |
Saarland* | 28.5/281 | 27 | 26/252 | 27/26/253 | 27 | 25.5/284/315 | |||
Sachsen | 28 | 26 | 261 | 252/323 | 264/275/286 | ||||
Sachsen- Anhalt | 27 | 25 | 231/242/25 | 231/242/25 | 25 | 25/273 | |||
Schleswig- Holstein*, 1 | 28 | 27.5 | 27 | 24.5/26.52 | 25.5/24.53 | 27 | 284/275/24.56 | ||
Thüringen | 27 | 26 | 23-26 | 23-26 | 25 | 23-27 | |||
Schnitt |
Fußnoten zu Arbeitszeit (Deputatstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2009/2010
Baden-Württemberg:
1) Lehrkraft an Hauptschulen ist, wer mindestens 14 Wochenstunden an der Hauptschule unterrichtet. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, Anrechnung, Ermäßigung, Freistellung oder Arbeitsbefreiung gilt als Lehrkraft an Hauptschulen, wer mit mehr als der Hälfte seiner restlichen Unterrichtsverpflichtung an der Hauptschule unterrichtet. Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptschulen auch der Schulleiter einer verbundenen Grund- und Hauptschule und der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz. Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag.
2) Lehrkräfte mit großer Fakultas (Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums): 25; Lehrkräfte mit kleiner Fakultas: 27.
3) wissenschaftliche Lehrkräfte an Sonderschulen: 26, Fachlehrer musisch-technisch: 28, Fachlehrer an Sonderschulen: 31
4) Wissenschaftliche Lehrkräfte (höherer und gehobener Dienst): 25; Technische Lehrer - kaufmännisch und - hauswirtschaftlich: 27; Fachlehrer, Technische Lehrer - gewerblich und Sportlehrer: 28.
Bayern:
1) Ermäßigung je nach Lebensalter (bis zum vollendeten 50. Lebensjahr/vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr/ab dem vollendeten 60. Lebensjahr reduziert sich die dargestellte Pflichtstundenzahl um 0 / 0.5 / 1 Stunde).
2) Nicht angegeben ist die Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern, die abhängig von der Schulart, dem Anteil des fachtheoretischen Unterrichts und dem Lebensalter 25 bis 30 Unterrichtsstunden beträgt.
3) Die Unterrichtspflichtzeit hängt vom fachspezifischen Unterrichtseinsatz ab.
4) Die angegebenen Werte gelten für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung.
Brandenburg:
1) Auch bei überwiegendem Einsatz in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Oberschulen und Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind.
2) Jahrgangsstufen 5 und 6 an Grundschulen und an Oberschulen sowie Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind.
3) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung": 20 Unterrichtsstunden und 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich.
Bremen:
1) Für Lehrkräfte in der Stadtgemeinde Bremen, die bis zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich die ausgewiesene Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde. Die Erhöhung des Unterrichts erstreckt sich für die betroffenen Lehrkräfte auf die Dauer von zwei Schuljahren, höchstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird. Lehrkräfte, die neu eingestellt wurden, sind in den ersten zwei Jahren von der Erhöhung ausgenommen.
2) Sekundarschule 5-10, Gymnasium 5-9, Oberschule (einzelne Schulen im Reformprozess, die zum Schuljahr 2009/10 in Jg.-Stufe 5 mit dieser Schulform beginnen), Hauptschule 8-10 (besondere Klassen für ehemalige SchülerInnen der Förderzentren).
3) Sek I (Jahrgangsstufen 5 bis 9).
4) Sek II (Jahrgangsstufen 10 bis 12/13).
5) Sek I (Jahrgangsstufen 5 bis 10).
6) Gymn. Oberstufe an integrierten Gesamtschulen.
7) Lehrkräfte an Förderzentren.
Hamburg:
1) Es handelt sich um durchschnittliche Unterrichtsstunden. Die Unterrichtseinsatzplanung der Lehrkräfte erfolgt in Hamburg seit 1.08.2003 nach einem neuen Lehrerarbeitszeitmodell, das keine Pflichtstunden mehr enthält (siehe unter Arbeitszeitmodelle). Die Anzahl der Unterrichtsstunden der Lehrkräfte ist danach nicht nur schulformabhängig, sondern jetzt auch abhängig von Klassenart- und -stufe sowie erteilten Fächern (geregelt nach Faktorisierungsmodell - 37,72 Wochenstd./entspr. Faktor). Die tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden ergeben sich somit durch die konkrete Einsatzfeinplanung.
2) Beo (Klassenstufen 5 bis 6).
3) Sek I (Klassenstufen 7 bis 10).
4) Sek II (Jahrgangsstufen 11 bis 13).
5) Berufsschule (teilzeit) und Berufsvorbereitung (vollzeit)
6) Berufsfachschule
7) Fachoberschule
8) Fachschulen und berufl. Gymnasien
Hessen:
1) Ermäßigung je nach Lebensalter (die dargestellten Pflichtstunden bei einem Lebensalter bis 50/ von 51 bis 60/ ab 61 reduzieren sich um 0 / 0.5 / 1 Stunde).
2) Altersabhängig für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte ihrer Pflichtstunden in Hauptschulklassen mit mehr als 23 Schülerinnen oder Schülern unterrichten, 26, 25,5 oder 25 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche.
3) Altersabhängig bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe 26, 25,5 oder 25 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche.
Mecklenburg-Vorpommern:
1) Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne Lehrkräfte für den fachpraktischen Unterricht).
2) Lehrkräfte im fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen.
Niedersachsen:
1) Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes 24,5; Lehrkräfte in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes 25,5 Unterrichtsstunden.
Rheinland-Pfalz:
1) Umgerechnet in 45-Minuten-Stunden.
2) Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen oder Realschulen bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5-10.
3) Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen oder Realschulen bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11-13 mit zwei bis vier Wochenstunden.
4) Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen oder Realschulen bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11-13 ab fünf Wochenstunden; mit Lehrbefähigung für Gymnasien.
5) Bei 14 oder mehr Stunden im berufsbildenden Bereich: 24 Stunden.
Saarland:
1) 28 für Schulleiter
2) Bei einem Einsatz von mindestens acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe.
3) Bei einem Einsatz in der gymnasialen Oberstufe mit mindestens acht Wochenstunden: 25, bei einem Einsatz mit mindestens 2 Wochenstunden: 26, sonst: 27 Pflichtstunden.
4) Fachlehrer.
5) Lehrwerkmeister.
Sachsen:
1) Verminderung um eine Stunde bei mindestens 6 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem); Verminderung um zwei Stunden bei mindestens 9 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem).
2) Lehrkräfte an Förderschulen.
3) Fachlehrer an Förderschulen.
4) Lehrkräfte, die ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen.
5) Lehrkräfte, die theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen.
6) Lehrkräfte, die fachpraktischen Unterricht erteilen.
Sachsen-Anhalt:
1) Lehrkräfte mit mindestens 16 Stunden in der Kursstufe.
2) Lehrkräfte mit mindestens 8 Stunden in der Kursstufe.
3) Fachpraxislehrkräfte.
Schleswig-Holstein:
1) Regelmäßige wöchentliche Pflichtstunden für die der Schulart entsprechende Laufbahn (ohne Fachlehrer und sonstige Lehrkräfte).
2) Andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden.
3) Bei Einsatz in der Oberstufe.
4) Für Fachlehrer mit Eingangsamt A 10 an beruflichen Schulen.
5) Für Fachlehrer mit Eingangsamt A 11 an beruflichen Schulen.
6) Studienräte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte.