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Lehrer-Beurteilung

Dienstliche (Lehrer-)Beurteilung - wie kann man reagieren? 09.07.2008, 11:40

In diesem Beitrag erläutert Frau Dr. Huster, Fachanwältin für Arbeits- und Verwaltungsrecht in Köln, worauf jeder Lehrer bei der Durchsicht seiner Beurteilung achten sollte und was in rechtlicher Hinsicht unternommen werden muss, wenn die Inhalte nicht akzeptiert werden können.

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Die dienstliche Beurteilung des Lehrers - Was kann man gegen unfaire Bewertungen tun?

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I. Die Funktion der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilungen der Lehrer soll, wie bei jedem anderen Beamten auch, darüber Auskunft geben, welche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilte vorweist. Anders als bei der Zeugniserteilung im Arbeitsrecht gilt hier nicht der Wohlwollensgrundsatz, sondern die Beurteilung hat absolut objektiv und neutral zu erfolgen. Die Beurteilung gilt in erster Linie als unerlässliche Grundlage für den Personaleinsatz. Wenn mehrere Bewerber um einen Beförderungsdienstposten konkurrieren, gibt im wesentlichen die letzte dienstliche Beurteilung den Ausschlag bei der Bewerberauswahl. Gerade vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, gegen unrichtige oder gar willkürliche Aussagen vorzugehen.

II. Rechtliche Grundlagen

Sämtliche Verordnungen oder Richtlinien zu den dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte bzw. Schulleiter/innen sind letztendlich auf eine Vorschrift im jeweiligen Landesbeamtengesetz zurückzuführen, z.B. § 104 Abs. 1 LBG NRW. In jedem Bundesland gibt es dann spezielle Verwaltungsvorschriften, welche die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung, die Zuständigkeit der Beurteiler, den Zeitpunkt der Beurteilung, die Kriterien und die Form regeln. Wer gegen eine unsachliche Beurteilung vorgehen möchte, sollte sich also zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften besorgen.

III. Vorgehensweise

1. Durchsicht der Beurteilung und Gespräch mit dem Beurteiler

Zunächst sollte kontrolliert werden, ob gegen Formvorschriften der jeweiligen Rechtsgrundlage verstoßen wurde. Hier werden oftmals Fehler gemacht, welche die Beurteilung schnell zu Fall bringen können. Ist beispielsweise ein zusätzlicher Beurteilungsbeitrag von einem fachkundigen Berater einzuholen oder ein Unterrichtsbesuch notwendig und wurde dies unterlassen, liegt bereits ein eklatanter Formverstoß vor.

Wenn hingegen die eigentliche Leistungsbewertung angegriffen werden soll, wird es schon etwas schwieriger. Denn hier steht dem jeweiligen Beurteiler grundsätzlich ein eigener Beurteilungsspielraum zu, dessen Überschreitung auch vor Gericht nur schwer anzugreifen ist. Die Grenze bildet das Einbeziehen von sachfremden Erwägungen, das zu Grunde legen eines unrichtigen Sachverhalts, das Verkennen von allgemeinen Wertmaßstäben oder natürlich die Beteiligung eines befangenen Beurteilers. Wenn bei einer Einzelbewertung begründete Zweifel bestehen, lohnt es sich auf jeden Fall, hierfür eine konkrete Begründung zu verlangen. Sofern in der Beurteilung auf konkrete Vorfälle Bezug genommen wird, muss der Beurteiler diese auch im Gespräch genau erläutern können. Und wenn es nur um einen Gesamteindruck ohne konkrete Fakten - ein so genanntes Werturteil - geht, muss auch dieses zumindest plausibel erklärt werden. Oftmals kann auch mit Erfolg ein Wertungswiderspruch angeführt werden: Wenn das Gesamturteil eher negativ ausfällt, die einzelnen Teilleistungen jedoch zumindest teilweise positiv bewertet sind, weist die Beurteilung insgesamt einen Dissens auf, dem nachgegangen werden kann.

2. Einlegung des Widerspruchs

Sofern entsprechende Fehler gefunden werden und ein klärendes Gespräch mit dem Beurteiler keinen Erfolg erzielt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Zwar enthalten die dienstlichen Beurteilungen bei der Aushändigung keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung, so dass prinzipiell die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs gilt. Einige Verwaltungsgerichte führen dann jedoch das Rechtinstrument der Verwirkung an: Sofern man die Beurteilung längere Zeit nicht beanstandet und der Dienstherr davon ausgeht, dass ein Widerspruch nicht mehr erfolgt, ist es zu spät. Um sicher zu gehen, sollte man also keinesfalls länger als zwei Monate mit der Einreichung des Widerspruchs warten. Einige Verwaltungsvorschriften sehen vor der Einlegung des Widerspruchs noch das Einreichen einer Gegendarstellung vor, wozu auch manche Behörden raten. Zwingend erforderlich ist das Vorschalten einer solchen schriftlichen Äußerung jedoch nicht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieser Zwischenschritt meist nur zu einer weiteren Verzögerung der Bearbeitung des letztendlichen Anliegens führt. Derselbe Effekt kann mit einem klärenden Gespräch erzielt werden.

3. Klage vor dem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bleibt letztendlich nur noch der Klageweg, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides. Etwas anderes gilt auch hier nur dann, wenn keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist. In diesen Fällen kann man sich in der Tat ein Jahr mit der Klageeinreichung Zeit lassen, was jedoch nicht zu raten ist. Denn insbesondere die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nehmen ein bis zwei Jahre in Anspruch. Für die dienstliche Beurteilung der verbeamteten Lehrer ist das Verwaltungsgericht zuständig, für angestellte Lehrer im Regelfall das Arbeitsgericht.

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