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Moodle-Verbot für eingescannte Unterrichtsmaterialien 03.01.2013, 10:07

CDs in der Mikrowelle vernichten
Bild: YouTube-Video: DVDs in Microwave

Lehrer/innen dürfen Unterrichtsmaterialien nun zwar einscannen, sie allerdings nicht über Netzwerke wie Moodle verteilen - das Moodle-Verbot. An Schüler/innen dürfen Dateien nur auf 90er-Jahre-Medien wie CDs oder USB-Sticks weitergegeben werden.

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  • (geändert: )

Update 08/2013: Inzwischen gibt es detaillierte Aussagen zur Thematik. Lesen Sie hier: Lehrerfreund 31.07.2013: Eingescannte Unterrichtsmaterialien - Was darf man, was nicht?

Ach, was haben wir uns gefreut, als die Kultusministerkonferenz und der Verband Bildungsmedien (=Schulbuchverlage) uns mitgeteilt haben, dass uns niemand mehr die Hände abhackt, wenn wir ein Bild aus dem Schulbuch einscannen und in einem Word-Arbeitsblatt verwenden! (Hintergrund dazu: Lehrer/innen dürfen Unterrichtsmaterialien einscannen)

Diese vernünftige Lösung ist geregelt im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung. Auf dem Schulbuchurheberrechtsportal schulbuchkopie.de findet sich darüberhinaus bisher lediglich der Hinweis, dass in Kürze "ausführliche Informationen zu den neuen Kopierregeln" zu finden seien (Stand: 03.01.2013).

Die Pressemitteilungen klangen auf jeden Fall so, als könne man die Digitalisate endlich für unterrichtliche Zwecke verwenden:

Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben [...]
Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen und Schüler ausgedruckt werden [...]

schulbuchkopie.de, ebenso KMK 06.12.2012

Die Formulierung ist so nicht eindeutig, ein Schelm, wer dahinter niedere Absichten vermutet. Denn inzwischen zeigt sich, dass die Kultusminister/innen und der Verband Bildungsmedien den Lehrer/innen die Arbeit mit digitalen Materialien massiv erschweren. Das ist schade.

Das Moodle-Verbot

Unter dem Titel Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013 werden auf dem Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg die wichtigsten Neuregelungen beschrieben (Hinweis darauf von Steffi im Kommentar - danke!). Unter anderem ist zu lesen:

Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden. [...] Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD) an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden [...]. Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form. [...]

Die Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert. Dies bedeutet, dass es auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen.

Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg: Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013, Hervorhebung Lehrerfreund

Moodle ist also verboten. Moodle steht hier für die Verteilung und Nutzung von Materialien in Netzwerken.

Die Unterrichtsorganisation wird massiv behindert, wenn man bei jeder Computernutzung 30 CDs brennen, sie hinterher wieder einsammeln und vielleicht gleich noch fachgerecht entsorgen muss. Möglicherweise verbringen Lehrer/innen im Jahr 2025 ihre Abende nicht mehr vor dem Korrekturschreibtisch, sondern vor der Mikrowelle:

Bitte akzeptieren Sie Marketing-Cookies, um dieses Medium anzeigen zu können.

Kurz: Während Schüler/innen sich mit dem Smartphone abfotografierte Klausurblätter auf Facebook zuposten, brennen ihre Lehrer/innen CDs und rennen mit USB-Sticks durch die Gegend.

Da stimmt was nicht.

Update 08/2013: Inzwischen gibt es detaillierte Aussagen zur Thematik. Lesen Sie hier: Lehrerfreund 31.07.2013: Eingescannte Unterrichtsmaterialien - Was darf man, was nicht?

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Kommentare

7

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  • #1

    @unzufrieden mit Artikel

    Die unklaren Aussagen kommen vom Lehrerfortbildungsserver BW. Dort steht auch bspw. die Formulierung “beispielsweise per USB-Stick oder auf CD” - alle weiteren Verbreitungsformen können nur Gegenstand der Spekulation sein, bis auf die, die explizit verboten sind (Moodle). Eine juristisch präzisere Erläuterung ist im Moment noch nicht zu haben, das wird sich aber hoffentlich in Kürze ändern.

    schrieb Der Lehrerfreund am

  • #2

    Bis zur Überwindung der behördlichen Verfahrenshemmungen ein pragmatischer Tipp:
    Ein Schüler bekommt den Stick und der verbreitet das Ganze über facebook - und sein Vater ist am besten Rechtsanwalt…

    schrieb OnkelKlaus am

  • #3

    Herr Wilfer denkt genau das, was mir zu diesem Beitrag einfiel. Platforme, wo jede/r kostenlos Materirialien holen kann, wenn er/sie auch Materialien zur Verfügung stellt - das ist die Zukunft. Work sharing oder so ähnlich.

    Lehrbücher werden lange noch einen Platz haben, werden aber nur überleben, wenn sie großzügigere Lizenzbedingungen zulassen.

    schrieb MH am

  • #4

    Wenn ich die Regelung richtig interpretiere, dann darf ich auch keine Arbeitsblätter, die eingescannte Inhalte enthalten, per Email an die Schüler verschicken, oder?

    schrieb ky am

  • #5

    Den Artikel finde ich nicht hilfreich.

    Es wird der Eindruck erweckt, man dürfe die digitalen Medien NUR per CD und USB-Stick verbreiten.

    Außerdem wird festgestellt, dass die digitalen Inhalte auch weiterhin nicht in Moodle eingestellt werden dürfen.

    Hier werden in meinen Augen zwei Themenkomplexe vermischt und so unsauber dargestellt. Hier müsste wirklich ein Jurist für Klarheit sorgen.

    Meine Einschätzung ist folgende:

    Die Formulierung “BEISPIELSWEISE auf CD oder USB-Stick” macht deutlich, dass es also auch noch andere Wege geben kann, sonst wäre das Wort AUSSCHLIESSLICH verwendet worden.

    Etwas anderes ist es jedoch, dass Lernplattformen sowieso schon immer problematisch waren, u.A. wegen des Begriffs der “Öffentlichkeit”. Mit diesem Problem haben auch Universitäten zu kämpfen, die eingescannte Bücher über Lernplattformen zur Verteilung angeboten haben. Das ist also eine ganz andere Baustelle und nicht neu. Hier geht es darum, inwieweit Inhalte letztlich für einen unkontrollierten Personenkreis öffentlich zugänglich sind. Das Problem hier ist das Wort “öffentlich”, das Juristen mit anderen Begrifflichkeiten belegen, als der Normalbürger. So etwas kennen wir als Lehrer zur Genüge mit Begriffen wie “grundsätzlich” im Schulrecht.

    Wenn also Moodle weiterhin verboten ist (in diesem Paragraphen gab es keine Änderung) es aber andere Wege durchaus zulässig sind (“beispielsweise”), so gehe ich davon aus, dass die Verteilung per E-Mail zulässig sein dürfte. Sie entspricht vom Wesen her der Verteilung per Datenträger (es gibt einen persönlich definierten Empfängerkreis) und ist nach meiner Einschätzung keine öffentliche Zugänglichmachung.

    Könnte das bitte einmal ein JURIST prüfen. Das wäre schön und wäre hilfreich. Kommentare von Usern, dass sie finden das obige stimme oder nicht helfen uns Lehrern nicht, wir brauchen Sicherheit.

    P.S.

    http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kop_2013/

    Im vorletzten Abschnitt ist das ganze noch einmal glasklar erklärt.
    (Nur die Idee mit E-Mail fehlt :-)

    schrieb unzufrieden mit Artikel am

  • #6

    Wir haben das Mittelalter überwunden, und wir werden auch das Kopierverbot überwinden - die nächste LehrerInnengeneration wird uns auslachen, dass wir uns das haben bieten lassen! Es geht doch darum Schülerinnen und Schüler auszubilden und ihnen hierfür Anschauungsmaterial zur Verfügung zu stellen, um ihnen das Lernen zu erleichtern. Eine Investition in die Zukunft. Raubritter sind die, die uns daran hindern wollen oder uns dabei behindern. Lasst uns massenhaft freies Material erstellen und allen zur Verfügung stellen (es gibt genügend Plattformen im Netz, auf denen Lehrerinnen und Lehrer ihr eigenes Material teilen und an denen sich jede und jeder beteiligen kann). Weltweit ist schon eine ganze Menge vorhanden. Der Schulbuch-O-Mat ist ein weiterer Schritt in diese Richtung.

    schrieb Harald Wilfer am

  • #7

    Interessant auch dieser Passus:

    “Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form.”

    Wie soll das in der Praxis verhindert werden? Eine reine “Belehrung” der Schülerinnen und Schüler wird kaum ausreichen, da diese in der Regel minderjährig sind und daher die Eltern die Aufsichtspflicht haben (die “Verbreitung” über z.B. Internet, so sie denn stattfinden solte, würde eher in der Freizeit statt in der Unterrichtszeit passieren). Also müssten die Eltern konsquenterweise zumindest darüber informiert werden, dass die Schüler Materialien haben, die sie nicht über das Internet weiterverbreiten dürfen. Wahrscheinlich ist sogar eine Zustimmung der Eltern dazu erforderlich, dass die Schüler diese “Vervielfältigungsstücke” überhaupt erhalten.

    Konsequenz: Es gibt wohl in dieser Regelung immer noch die Möglichkeit, der Lehrkraft bei Bedarf den “Schwarzen Peter” zuschieben könnten.

    schrieb Mister M. am

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