Endlich klare Worte
Eingescannte Unterrichtsmaterialien - Was darf man, was nicht? 31.07.2013, 13:19
Seit Ende 2012 dürfen Lehrer/innen Unterrichtsmaterialien (z.B. Seiten aus Schulbüchern) einscannen. Nun gibt es im Jahr 2013 endlich Klarheit, was genau man mit den Scans machen darf. Wichtigste Erkenntnis: Man darf sie zwar nicht auf Lernplattformen ablegen, aber an die Schüler/innen MAILEN.
Bis Juli 2013: Digitalisierte Unterrichtsmaterialien und Urheberrecht - ein trüber Teich
Wir erinnern uns: Ende 2012 wurde die Rechtslage zum Umgang mit digitalisierten Unterrichtsmaterialien (z.B. eingescannte Seiten aus Schulbüchern) massiv geändert. Durch gesetzliche Änderungen durften Lehrer/innen ab diesem Zeitpunkt Unterrichtsmaterialien digitalisieren und verwenden (ausführlich: Lehrerfreund 07.12.2012: Endlich: Lehrer/innen dürfen Unterrichtsmaterialien einscannen). Geregelt war/ist das im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung.
Allerdings war ziemlich unklar, was genau Lehrer/innen mit digitalisierten Unterrichtsmaterialien (vulgo: Digitalisaten) anstellen durften. Die Formulierungen des Verbands Bildungsmedien z.B. auf schulbuchkopie.de waren unklar, und plötzlich tauchten u.a. auf dem Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg Interpretationen auf, nach denen man das Material zwar auf USB-Sticks oder auf CDs, nicht aber über Lernplattformen wie Moodle verteilen dürfe. Ausführlich: Lehrerfreund 03.01.2013: Moodle-Verbot für eingescannte Unterrichtsmaterialien.
Eingescannte Unterrichtsmaterialien: Die verbindlichen Regeln
Ende Juni 2013 haben nun der Verband Bildungsmedien und die Kultusministerkonferenz die Regeln präzisiert und auf schulbuchkopie.de veröffentlicht. Die relevanten Passagen finden sich in Frage-Antwort-Architektur unter Die digitale Kopie: Was geht, was geht nicht? Dort finden sich zahlreiche interessante Szenarien und Hinweise (alle Zitate im Folgenden auch von dort); die wichtigsten Regelungen sind diese:
1) In welchem Umfang können Unterrichtsmaterialien eingescannt werden?
Das ist nicht neu und war bisher bekannt; als eine der wichtigsten Regeln aber nochmal hier verewigt: Es dürfen 10 Prozent, dabei höchstens 20 Seiten eines Printwerkes kopieren werden; bei Werken, die ab 2005 erschienen sind, darf im gleichen Umfang eingescannt werden.
2) Eingescannte Unterrichtsmaterialien dürfen DIREKT an Schüler/innen weitergegeben werden (z.B. per Mail)
Obwohl die Frage wohl absichtlich etwas verklausuliert ist, klingt das nach einer Generalvollmacht: Sofern Punkt 1 eingehalten wird, darf man Scans den Schüler/innen der eigenen Klasse direkt zukommen lassen - auf USB-Stick, CD oder eben per Mail.
Darf die Lehrkraft den Schülern das eingescannte Kapitel per E-Mail schicken, damit diese das Kapitel für die nächste Unterrichtsstunde zu Hause vorbereiten?
Ja. Wenn das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist und das Kapitel nicht mehr als 10 % des Schulbuches (max. 20 Seiten) umfasst.
3) Eingescannte Unterrichtsmaterialien dürfen NICHT online abgelegt werden
Wer ein Kapitel aus dem Schulbuch einscannt, darf es nicht auf einer Lehr-Lernplattform ablegen, er darf es auch nicht über Cloud-Dienste (wie Dropbox) oder passwortgeschützte Bereiche auf einer Website zugänglich machen. Auf dem "Schulserver" dürfen solche Materialien nur "für eigene Zwecke" abgelegt werden, wenn sie "gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z.B. Passwortschutz)."
Kann man Scans aus Unterrichtsmaterialien in Lernplattformen (z.B. Moodle) abspeichern und dadurch den Schülern zugänglich machen?
Nein. Solche Scans dürfen an Schüler analog (Ausdruck) und digital (E-Mail) verteilt und über Whiteboards und Beamer wiedergegeben werden. Ein Online-Zugriff auf abgespeicherte Unterrichtsmaterialien ist allerdings nicht gestattet.
4) Allen Scans ist die Quelle beizufügen
Ich soll bei Scans immer die Quelle angeben. Das geht doch gar nicht.
Das geht. Die Quelle – die üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Ich kann auch den Innentitel des Buches mit einscannen.
5) Unterrichtsmaterialien dürfen NUR für die eigene Klasse gescannt werden
Was meint [sic] denn „eigener Unterrichtsgebrauch“?
Das meint [sic] den Unterricht der einzelnen Lehrkraft mit ihren eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und auch den Vertretungsunterricht. Folglich können die gescannten Werkteile nur für eine bestimmte Klasse gespeichert und von ihr genutzt werden.
PS: Wer wissen möchte, was meint bedeutet, der kann es hier nachlesen.
6) Videos dürfen aus dem Internet heruntergeladen und im Unterricht eingesetzt werden
Diese Frage ist ein wirklicher Knaller, denn die Antwort legt nahe, dass man 5-Minuten-Auszüge beliebiger YouTube-Videos speichern und im Unterricht verwenden darf. Das verwundert vor allem deshalb, weil viele Filme auf YouTube das geltende Urheberrecht verletzen. Weiß jemand hier etwas Genaues? Bitte in den Kommentaren posten.
Dürfen Videos aus dem Internet heruntergeladen und im Unterricht eingesetzt werden?
Von digitalen Videoclips dürfen Auszüge mit einer Länge von bis zu 5 Minuten heruntergeladen, auf dem Schulserver abgelegt und den Schülern einer bestimmten Klasse zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Datei passwortgeschützt wird, so dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.
Ist die Formulierung "auf dem Schulserver abgelegt und den Schülern einer bestimmten Klasse zugänglich gemacht werden" vielleicht ein Versehen, siehe Punkt 3? Auch hier freuen wir uns über kompetente Kommentare.
Fazit
Jetzt wissen wir (fast) ganz genau, was wir dürfen und was wir nicht dürfen:
Wir dürfen also Unterrichtsmaterialien einscannen, und es ist erstaunlich, dass dies bis Ende 2012 noch illegal war. Eigentlich hätte man eine entsprechende Regelung schon 2002 treffen müssen.
Wir dürfen vielleicht YouTube-Videos runterladen und im Unterricht benutzen. Das wäre nicht schlecht.
Wir dürfen nicht den Schüler/innen oder uns Lehrer/innen gegenseitig eingescannte Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stellen. Wer ein Arbeitsblatt anfertigt mit vier Quadratzentimetern Schulbuchscan drin, der darf es nicht seinem Tischnachbarn im Lehrerzimmer digital zur Verfügung stellen. Er darf es auch nicht in einen digitalen Materialpool für die Schüler/innen legen, nicht mal in einem geschützten Bereich einer Lehr-Lernplattform.
Was die Materialdistribution betrifft, gibt es nur eine neue Entwicklung: Das eingescannte Unterrichtsmaterial darf per Mail durch die Gegend geschickt werden. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen hier ein paar Tricks vorstellen, wie Sie per E-Mail oder USB-Stick Ihre Materialien effektiv, schnell und sinnvoll an Schüler/innen verteilen.
Apropos Mail: Kennen Sie eigentlich schon den kostenlosen, freundlichen Lehrerfreund-Newsletter? Wenn nicht, sollten Sie ihn unbedingt testweise mal abonnieren. E-Mail ist offensichtlich doch noch zeitgemäß.