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Endlich klare Worte

Eingescannte Unterrichtsmaterialien - Was darf man, was nicht? 31.07.2013, 13:19

Scanner
Bild: Pixabay / TeroVersalainen [CC0 (Public Domain)]

Seit Ende 2012 dürfen Lehrer/innen Unterrichtsmaterialien (z.B. Seiten aus Schulbüchern) einscannen. Nun gibt es im Jahr 2013 endlich Klarheit, was genau man mit den Scans machen darf. Wichtigste Erkenntnis: Man darf sie zwar nicht auf Lernplattformen ablegen, aber an die Schüler/innen MAILEN.

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Bis Juli 2013: Digitalisierte Unterrichtsmaterialien und Urheberrecht - ein trüber Teich

Wir erinnern uns: Ende 2012 wurde die Rechtslage zum Umgang mit digitalisierten Unterrichtsmaterialien (z.B. eingescannte Seiten aus Schulbüchern) massiv geändert. Durch gesetzliche Änderungen durften Lehrer/innen ab diesem Zeitpunkt Unterrichtsmaterialien digitalisieren und verwenden (ausführlich: Lehrerfreund 07.12.2012: Endlich: Lehrer/innen dürfen Unterrichtsmaterialien einscannen). Geregelt war/ist das im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und der zugehörigen Ergänzungsvereinbarung.

Allerdings war ziemlich unklar, was genau Lehrer/innen mit digitalisierten Unterrichtsmaterialien (vulgo: Digitalisaten) anstellen durften. Die Formulierungen des Verbands Bildungsmedien z.B. auf schulbuchkopie.de waren unklar, und plötzlich tauchten u.a. auf dem Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg Interpretationen auf, nach denen man das Material zwar auf USB-Sticks oder auf CDs, nicht aber über Lernplattformen wie Moodle verteilen dürfe. Ausführlich: Lehrerfreund 03.01.2013: Moodle-Verbot für eingescannte Unterrichtsmaterialien.

Eingescannte Unterrichtsmaterialien: Die verbindlichen Regeln

Ende Juni 2013 haben nun der Verband Bildungsmedien und die Kultusministerkonferenz die Regeln präzisiert und auf schulbuchkopie.de veröffentlicht. Die relevanten Passagen finden sich in Frage-Antwort-Architektur unter Die digitale Kopie: Was geht, was geht nicht? Dort finden sich zahlreiche interessante Szenarien und Hinweise (alle Zitate im Folgenden auch von dort); die wichtigsten Regelungen sind diese:

1) In welchem Umfang können Unterrichtsmaterialien eingescannt werden?

Das ist nicht neu und war bisher bekannt; als eine der wichtigsten Regeln aber nochmal hier verewigt: Es dürfen 10 Prozent, dabei höchstens 20 Seiten eines Printwerkes kopieren werden; bei Werken, die ab 2005 erschienen sind, darf im gleichen Umfang eingescannt werden.

2) Eingescannte Unterrichtsmaterialien dürfen DIREKT an Schüler/innen weitergegeben werden (z.B. per Mail)

Obwohl die Frage wohl absichtlich etwas verklausuliert ist, klingt das nach einer Generalvollmacht: Sofern Punkt 1 eingehalten wird, darf man Scans den Schüler/innen der eigenen Klasse direkt zukommen lassen - auf USB-Stick, CD oder eben per Mail.

Darf die Lehrkraft den Schülern das eingescannte Kapitel per E-Mail schicken, damit diese das Kapitel für die nächste Unterrichtsstunde zu Hause vorbereiten?
Ja. Wenn das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist und das Kapitel nicht mehr als 10 % des Schulbuches (max. 20 Seiten) umfasst.

3) Eingescannte Unterrichtsmaterialien dürfen NICHT online abgelegt werden

Wer ein Kapitel aus dem Schulbuch einscannt, darf es nicht auf einer Lehr-Lernplattform ablegen, er darf es auch nicht über Cloud-Dienste (wie Dropbox) oder passwortgeschützte Bereiche auf einer Website zugänglich machen. Auf dem "Schulserver" dürfen solche Materialien nur "für eigene Zwecke" abgelegt werden, wenn sie "gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z.B. Passwortschutz)."

Kann man Scans aus Unterrichtsmaterialien in Lernplattformen (z.B. Moodle) abspeichern und dadurch den Schülern zugänglich machen?
Nein. Solche Scans dürfen an Schüler analog (Ausdruck) und digital (E-Mail) verteilt und über Whiteboards und Beamer wiedergegeben werden. Ein Online-Zugriff auf abgespeicherte Unterrichtsmaterialien ist allerdings nicht gestattet.

4) Allen Scans ist die Quelle beizufügen

Ich soll bei Scans immer die Quelle angeben. Das geht doch gar nicht.
Das geht. Die Quelle – die üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Ich kann auch den Innentitel des Buches mit einscannen.

5) Unterrichtsmaterialien dürfen NUR für die eigene Klasse gescannt werden

Was meint [sic] denn „eigener Unterrichtsgebrauch“?
Das meint [sic] den Unterricht der einzelnen Lehrkraft mit ihren eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und auch den Vertretungsunterricht. Folglich können die gescannten Werkteile nur für eine bestimmte Klasse gespeichert und von ihr genutzt werden.

PS: Wer wissen möchte, was meint bedeutet, der kann es hier nachlesen.

6) Videos dürfen aus dem Internet heruntergeladen und im Unterricht eingesetzt werden

Diese Frage ist ein wirklicher Knaller, denn die Antwort legt nahe, dass man 5-Minuten-Auszüge beliebiger YouTube-Videos speichern und im Unterricht verwenden darf. Das verwundert vor allem deshalb, weil viele Filme auf YouTube das geltende Urheberrecht verletzen. Weiß jemand hier etwas Genaues? Bitte in den Kommentaren posten.

Dürfen Videos aus dem Internet heruntergeladen und im Unterricht eingesetzt werden?
Von digitalen Videoclips dürfen Auszüge mit einer Länge von bis zu 5 Minuten heruntergeladen, auf dem Schulserver abgelegt und den Schülern einer bestimmten Klasse zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Datei passwortgeschützt wird, so dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

Ist die Formulierung "auf dem Schulserver abgelegt und den Schülern einer bestimmten Klasse zugänglich gemacht werden" vielleicht ein Versehen, siehe Punkt 3? Auch hier freuen wir uns über kompetente Kommentare.

Fazit

Jetzt wissen wir (fast) ganz genau, was wir dürfen und was wir nicht dürfen:

Wir dürfen also Unterrichtsmaterialien einscannen, und es ist erstaunlich, dass dies bis Ende 2012 noch illegal war. Eigentlich hätte man eine entsprechende Regelung schon 2002 treffen müssen.

Wir dürfen vielleicht YouTube-Videos runterladen und im Unterricht benutzen. Das wäre nicht schlecht.

Wir dürfen nicht den Schüler/innen oder uns Lehrer/innen gegenseitig eingescannte Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stellen. Wer ein Arbeitsblatt anfertigt mit vier Quadratzentimetern Schulbuchscan drin, der darf es nicht seinem Tischnachbarn im Lehrerzimmer digital zur Verfügung stellen. Er darf es auch nicht in einen digitalen Materialpool für die Schüler/innen legen, nicht mal in einem geschützten Bereich einer Lehr-Lernplattform.

Was die Materialdistribution betrifft, gibt es nur eine neue Entwicklung: Das eingescannte Unterrichtsmaterial darf per Mail durch die Gegend geschickt werden. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen hier ein paar Tricks vorstellen, wie Sie per E-Mail oder USB-Stick Ihre Materialien effektiv, schnell und sinnvoll an Schüler/innen verteilen.

Apropos Mail: Kennen Sie eigentlich schon den kostenlosen, freundlichen Lehrerfreund-Newsletter? Wenn nicht, sollten Sie ihn unbedingt testweise mal abonnieren. E-Mail ist offensichtlich doch noch zeitgemäß.

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Kommentare

7

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  • #1

    Die Klasse ist also ein (mehr oder weniger) privater Raum, in dem ich YouTube streamen darf, richtig?
    Aber der Unterricht ist kein privater Zweck? - Dann verstehe ich das Problem aber nicht!
    Ich will doch mit dem Video kein Geld verdienen. Oder gilt hier, dass ich durch meine unterrichtende Tätigkeit ja Geld (Gehalt) verdiene und wenn diese Tätigkeit durch das heruntergeladene Video erst ermöglicht wird, ich mit Hilfe des Videos DOCH Geld verdiene? Und das wäre dann ja wohl nicht “rechtens”. ...?
    Und was für ein Irrsinn:
    Ich das darf gescanntes Material per eMail verschicken… ode rnicht online auf einer passwortgeschützten Lernplattform für eine Klasse zur Verfügung stellen? - Der Inhalt der eMail liegt auf einem Server, der weder der Schule noch dem Schüler gehört - die Lernplattform in dem meisten Fällen auch!

    Ich bin einfach frustriert, weil ich das nicht so nachvollziehen kann und nicht verstehe um was es da eigentlich geht - wessen Rechte GENAU warum geschützt werden sollen, wenn ich zu Bildungszwecken etwas verwenden will. (Das mit dem begrenzten Personenkreis leuchtet ein… der Rest… ???)

    schrieb B. Lewin am

  • #2

    Wie oft darf man denn 10 % (max. 20 Seiten) eines Buches kopieren/scannen?
    Gilt die Regelung pro Scanvorgang, pro Schüler, pro Klasse, pro Unterrichtsstunde, pro Woche oder pro Schuljahr?

    schrieb Herr G. am

  • #3

    Zugegeben, das mit dem Vorzeigen ist kniffliger. Der Download ist legal, da bin ich mir sicher, auch wenn man das immer wieder mal anders hört. Und ich möchte, dass die Rechte, die ich als Nutzer habe, auch bekannt sind, deshalb melde ich mich da gerne zu Wort. Das Aufführen in der Schule - problematischer. Aber ich zeige das trotzdem immer vom Stick, wenn es geht - zu oft ist die Internetverbindung zu schlecht. Das geringe/tatsächliche/vermeintliche Risiko gehe ich ein.

    schrieb Herr Rau am

  • #4

    Tja, da zeigt sich mal wieder, dass sich die langjährige Erfahrung prominenter Blogger auszahlt. Herr Rau hat mit seinem “Pfft” sicher recht:

    Der Download als Privatkopie ist legal, wenn zum einen die Inhalte nicht offensichtlich gegen Urheberrechte verstoßen und der Downloadende (deutsch??) nicht registrierter Nutzer der Plattform ist. Dann nämlich hat er sich den Nutzungsbedingungen unterworfen und ist ein Vertragsverhältnis eingegangen. Dann könnte eine Vertragsverletzung vorliegen. Aber selbst das ist strittig. Die Frage bleibt, ob AGB geltende Rechte einschränken können.

    Strittig bleibt die Frage - und hier wird es für Lehrer interessant - ob die Verwendung der Kopie im Klassenraum eine private Vorführung ist oder nicht. Hier wurde offensichtlich noch kein abschließendes Urteil gefällt und wir Lehrer bewegen uns hier in der berühmten Grauzone.

    Ich habe für mich daher grundsätzlich entschieden, Videos - falls möglich - direkt von den Plattformen zu zeigen.

    schrieb Tobias Raue am

  • #5

    Pfft. Der Download von Videos widerspricht den AGB von Youtube, aber das war es auch schon. Gegen *Gesetze* verstößt man damit nicht. Damit ist das auch nicht illegal, sondern legal. Ausnahme: Es ist offensichtlich, dass das Material illegal (also ohne Erlaubnis der Rechteinhaber) hochgeladen wurde. Das ist bei Youtube grundsätzlich erst mal *nicht* der Fall. Deswegen zahlt Youtube ja zum Beispiel an die GEMA, wenn auch zu wenig, daher der langjährige Streit.

    schrieb Herr Rau am

  • #6

    Herr Neumann hat völlig Recht: der Download der Youtube-Videos kann von Dritten nicht legalisiert werden. Im Gegenteil: oftmals sind youtube-Videos an sich bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht (z. B. aktuelle Reportagen etc.). Als Lehrer ist man rechtlich eher auf der sicheren Seite, wenn man die Clips direkt online abspielt. Dazu auch mehr in diesem Artikel:
    http://traegheitderklasse.blogspot.nl/2013/11/youtube-download-ja-oder-nein.html

    schrieb Tobias Raue am

  • #7

    Kleiner, aber wichtiger Hinweis zum Download von Youtube-Videos:

    Das Herunterladen von Youtube-Videos wird auch durch die oben genannten (Neu-)Regelungen nicht legalisiert. Denn es verstößt (nach wie vor) gegen die “Generellen Nutzungsbeschränkungen” von Youtube. In den Youtube-Nutzungsbedingen steht unter Punkt 6.1.K):

    “Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos NUR in der Form des STREAMINGS [...] zu nehmen. [...] „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, NICHT ABER für einen (permanenten oder vorübergehenden) DOWNLOAD, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.” (Quelle: https://www.youtube.com/t/terms; Hervorhebungen von mir)

    D.h.: Videos online auf Youtube abspielen = OK.
    Videos runterladen & offline wiedergeben = Verstoß gegen Nutzungsbedingen

    Viele Grüße,
    Jens Neumann
    http://twitter.com/jn_itslearning

    schrieb Jens Neumann am

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