Alles geregelt? Der Ausbildungsvertrag 29.07.2016, 05:53

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Ausbilder und Auszubildender: Damit beide wissen, welche Rechten und Pflichten sie haben, müssen diese in einem Vertrag festgehalten werden. Wir zeigen, was im Vertrag steht.

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Der Ausbildungsvertrag

Sie haben eine Ausbildungsstelle gefunden. Wie geht es weiter?  
Damit jeder der Ausbildungspartner weiß, welche Rechten und Pflichten er hat, werden diese in einem Vertrag festgehalten. 
Den Ausbildungsvertrag müssen Sie als Azubi und Ihr zukünftiger Betrieb als Ausbilder spätestens vor Beginn der Ausbildung unterschreiben. Der Vertrag wird schriftlich geschlossen, eine elektronische Form gibt es nicht. Das bestimmt § 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). 
Wenn Sie minderjährig, also noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen auch Ihre Erziehungsberechtigten den Ausbildungsvertrag unterschreiben. 

Was steht im Ausbildungsvertrag? 

Der tec.LEHRERFREUND stellt ihn hier in gekürzter Form vor. Der Vertragstext wurde 1971 vom Bundesausschuss für Berufsbildung beschlossen und 1976 angepasst. 
Der Ausbildungsvertrag gliedert sich in 11 Paragrafen: 

§1 Ausbildungszeit

§2 Ausbildungsstätte

§3 Pflichten des Ausbildenden

§4 Pflichten des Auszubildenden

§5 Vergütung und sonstige Leistungen

§6 Ausbildungszeit und Urlaub

§7 Kündigung

§8 Zeugnis

§9 Beilegung von Streitigkeiten

§10 Erfüllungsort

§11 Sonstige Vereinbarungen 


§1 Ausbildungszeit 

– Anfang und Ende der Ausbildungszeit, 

– Probezeit, 

– Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses,

– Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses, 

– Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

Berichtsheftführung  

 

Bild: Zwei Seiten aus einem Berichtsheft 1957, Ausbildungsberuf Technischer Zeichner, 
seit 2011 »Produktdesigner«

§2 Ausbildungsstätte

...

§3 Pflichten des Ausbildenden 

Der Ausbildende ist verantwortlich für/dafür:

– das Ausbildungsziel, 

– den/die Ausbilder,

– die Ausbildungsordnung,

– die Ausbildungsmittel,

– dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;

– dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird,

– der Auszubildende ärztlich untersucht wird, 

– die unverzügliche Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften; bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss er eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beantragen ...

– Anmeldung zu Prüfungen

 

§4 Pflichten des Auszubildenden 

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, ... 

– seiner Lernpflicht nachzukommen, 

– zum Berufsschulunterricht, zu Prüfungen und sonstige Maßnahmen,

– den Weisungen zu folgen, die ihm von ... weisungsberechtigten Personen ... erteilt werden,

– die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

– Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 

– über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

– ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen, 

– bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden ... unverzüglich Nachricht zu geben ...,

– die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen durchführen zu lassen ...

 

§5 Vergütung und sonstige Leistungen 

– Höhe und Fälligkeit, Sachleistungen, Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 

– Berufskleidung, 

– Fortzahlung der Vergütung 

 

§6 Ausbildungszeit und Urlaub 

– Tägliche Ausbildungszeit, Urlaub, 

 

§7 Kündigung 

– Kündigung während der Probezeit, Unwirksamkeit einer Kündigung, 

– Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung,

– Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung

 

§8 Zeugnis 

– Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus ...

 

§9 Beilegung von Streitigkeiten 

– Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen.

 

§10 Erfüllungsort 

– ...

§11 Sonstige Vereinbarungen

– ... 


Den ausführlichen Text finden Sie auf:

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ausbildungsvertrag.pdf

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